19 (i) Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

BEMA Bewertungszahl:
19
BEMA Nr.:
19 (i)
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien

Beschreibung

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

Leistung

  • Herstellen der provisorischen Krone bzw. Brücke in verschiedenen direkten Verfahren
  • einschl. Abformungen
  • ggf. auch mittels Formteil
  • ggf. Umwandlung ehemals definitiver Kronen bzw. Brücken zur provisorischen Versorgung im direkten Verfahren
  • Entfernen des Zementüberschusses
  • temporäre Eingliederung
  • Endkontrolle der okklusalen Adjustierung

Dokumentation

  • Aufklärung Behandlungsplanung
  • Zahnangabe
  • Praxiskosten:
    • Abformmaterialien
    • Kunststoff zur Herstellung provisorischer Kronen bzw. Brücken
  • konfektionierte Kunststoffformgebungshilfen, z.B. Tiefziehfolie
  • zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor)
Abrechenbar je:
Krone
Brückenglied

Abrechnungsbestimmungen

  1. Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
  3. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
  4. Provisorische Versorgungen in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind nach der Nr. 19 abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 19 i zu kennzeichnen.

Kommentare / Hinweise

  1. Ein im direkten Verfahren hergestelltes zahnärztliches Provisorium gilt in der Regel als ausreichend.
  2. Ein Formteil kann abgerechnet werden zur Herstellung einer provisorischen Brücke bei mindestens drei provisorischen Einzelkronen im Verband.
  3. Werden vorhandene Restaurationen zur Provisorien umgearbeitet (z. B. unterfüttert), ist die Bema-Nr. 19 Krone bzw. Brückenanker/-glied abrechnungsfähig.
  4. Für laborgefertigte Provisorien gelten z.B. folgende Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen das Provisorium nach Bema-Nr. 19 abgerechnet wird:
  5. Verlängerte Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen
  6. Wurzelbehandlungen, wenn die klinische Unauffälligkeit abgewartet werden
  7. soll Sicherung der korrekten Bisslage
  8. Bei Versorgung mit provisorischen Kronen/Brücken bei andersartigem ZE erfolgt die Abrechnung nach den GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140.
  9. Aufwändige, z.B. in Mehrfarbentechnik hergestellte Provisorien sind keine Vertragsleistung und können als gleichartige Versorgung nach den GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 abgerechnet werden.
  10. Laut Bema-Bestimmung Nr. 1 kann die provisorische Krone (Bema-Nr. 19) auf dem HKP höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden.
  11. Materialkosten: Abformmaterialien, Kunststoff für provisorische Kronen/Brücken, Formgebungshilfen (z. B. Tiefziehfolie, Materialkosten nach Verbrauch)
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Die abnehmbare Hülse ist nicht Bestandteil des Bema, weil konfektionierte Hülsen nicht als zweckmäßig angesehen werden. Für die provisorische Versorgung ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium gehört daher grundsätzlich nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch