Coverdentureprothese im UK mit Metallbasis und Teleskopkronen 34,33 und 44 vollverblendet - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/gleichartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

UK Coverdentureprothese mit Metallbasis und Teleskopkronen 34,33 und 44 vollverblendet

01.06.: Pat. kommt zur Eingehenden Untersuchung und Besprechung wegen Weiterbehandlung. Akutell ist UK mit Interimsprothese versorgt. Panoramaröntgenaufnahme bereits vorhanden. Abdrücke für Planungsmodelle im OK und UK wurden hergestellt. Erstellung eines Heil- und Kostenplanes, Pat. hat Exostosen und Bruxismus das eine Metallbasis wegen dem hohem Bruchrisiko notwendig macht.

13.06.: Pat. möchte erneute Besprechung wegen dem Heil- und Kostenplan, 20 Minuten. Es wurde erneut über die Behandlungsbedürftigkeit sowie der Behandlungsschritte aufgeklärt. Pat. wollte nochmal sichergehen ob Metallbasis geplant wurde, da wegen seinem Bruxismus die Interims immer wieder bricht. Grobes Einschleifen der Zähne im Oberkiefer. Abdrücke für die Herstellung eines Individuellen Löffels genommen.

20.06.: Präparation für Teleskope: Exkavation der alten Füllungen und Kariösen Läsionen an den Zähnen 34, 33, 44, Entfernen von störender Schleimhaut mittels Kauterisation an den Zähnen 34,33,44, Aufbaufüllung am Zahn 44 mesial-okklussal-distal, Fäden gelegt zur Darstellung der Präparationsgrenzen, Abformung mit individuellen Löffel und Herstellung von provisorischen Einzelkronen 34, 33, 44 mit Abformung und temporärer Zementierung.

05.07.: Bissnahme: Abnahme der Provisorien und Reinigung der Stümpfe. Pat. kommt zur Bissnahme mittels Bissschablone und Wachswall. Stützstiftregistrierung, Zentrikregistratur, Scharnierachsenbestimmung mit Übertragungsbogen. Auswertung des Registrates, Einstellung in individuellen Artikulator und Modellanalyse im Artikulator werden durchgeführt. Neue Abformung des UK mit laborgefertigten Funktionslöffel zur besseren Darstellung der Bänder. Wiedereinsetzen der Provisorien mittels temporärer Zementierung

10.07.: Einprobe: Abnahme der Provisorien und Reinigung der Stümpfe. Einprobe der Primärteleskope und Wachsaufstellung. Erneute Zentrikregistratur. Pat. gefällt die Aufstellung und auch die Zahnfarbe und Form sind passend. Okklusion, Artikulation geprüft. Mittellinie ist eingehalten. Wiedereinsetzen der Provisorien mittels temporärer Zementierung

15.07: Einsetzen: Abnahme der Provisorien sowie Reinigung der Stümpfe. Primärteleskope und Coverdentureprothese sind aus dem Labor gekommen. Alles anprobiert und den Pat. vor dem Einsetzen gezeigt. Pat. ist zufrieden. Teleskope wurden adhäsiv eingesetzt. Prothese ebenfalls eingesetzt. Pat. Handhabung und Reinigung erklärt. Training des einsetzen und entnehmen der Prothese mit den Pat. geübt.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Bffffwwfffff  ffff
REEEETVEEEEETVTVEEEE
TP EEETMEEEEETMTMEEE 

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.06.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.06.OK,UKBEMA
7b
Vorbereitende Maßnahmen - Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung11919
13.06.okBEMA
89
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken11616
13.06.BEMA
Ä1
Beratung199
20.06.34,33,44BEMA
40
Infiltrationsanästhesie2816
20.06.34,33,44BEMA
49
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes31030
20.06.44BEMA
13b
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, - m-o-d zweiflächig - Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a oder b abzurechnen. -13939
20.06.34,33,44BEMA
12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich21020
20.06.ukBEMA
98a
Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer12929
20.06.34,33,44BEMA
19 (i)
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied31957
05.07.34,33,44BEMA
24c(i)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21344.00132
05.07.ukGOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat118010.12
05.07.ukGOZ
8020
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung130016.87
05.07.ukGOZ
8050
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten150028.12
05.07.ukBEMA
98c(i)
Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Unterkiefer17676
10.07.34,33,44BEMA
24c(i)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 213721
10.07.ukGOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat118010.12
15.07.ukBEMA
97b(i)
Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer1290290
15.07.ukBEMA
98e
Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich - Nur Berechenbar mit Ausnahmeindikation - hier: Exostosen und Bruxismus und dahur hoches Bruchrisiko - 11616
15.07.34,33,44GOZ
5040
Teleskopkrone / Konuskrone (als Brücken- / Prothesenanker)32605439.53
15.07.34,44,33GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)1300
Gesamt: 1292.76

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
    • Material für Prov. Kronen.
  • Auslagen zahntechnischer Leistungen
  •        + Material Konfektionszähne
           + Legierung/Metall 

Hinweise zur Abrechnung

  • Versorgungsform:
    • Gleichartig
  • löst folgende Festzuschüsse aus:
    • 1 x 4.3
    • 1 x 4.5 ( Gemäß Nummer 30 der Zahnersatz-Richtlinien geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen).
    • 3 x 4.6
    • 3 x 4.7

 

Kommentar des GBA:

  1. Für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers wird die Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  2. Für die Versorgung eines Kiefers mit einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen wird für die Versorgung mit einer Cover-Denture-Prothese die Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  3. Eine Interimsprothese für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers wird nach Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  4. Eine Immediatprothese für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers nach Bema-Nr. 97 (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  5. Für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel  bei Kombinationszahnersatz kann die Bema-Nr. 98a neben Bema-Nr. 97a/b abgerechnet werden.
  6. Für eine Funktionsabformung mit individuellem Löffel kann die Bema-Nr. 98b (Oberkiefer) bzw. 98c (Unterkiefer) zusätzlich abgerechnet werden.
  7. Eine Stützstiftregistrierung nach Bema-Nr. 98d kann neben Bema-Nr. 97a/b abgerechnet werden, wenn die einfache Ermittlung der Bissverhältnisse nicht ausreicht.
  8. Bei der Versorgung eines Kiefers mit einer Total-/Cover-Denture-Prothese nach Bema-Nr. 97a oder 97b kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Metallbasis nach Bema-Nr. 98e in Ansatz gebracht werden, z. B. bei: Torus palatinus, Exostosen, besonderer Empfindlichkeit der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff, hohem Bruchrisiko bei atypischen kaufunktionellen Belastungen, Bruxismus und Pressen, extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen etc.
  9. Gnathologisch gestaltete Totalprothesen gelten als gleichartige Versorgung.
  10. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.