24c (i) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21

BEMA Bewertungszahl:
7
BEMA Nr.:
24c(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21

Leistung

  • Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone, auch mit Stiftverankerung
  • inkl. Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten
  • Abformungen
  • Einproben
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle

Dokumentation

  • Patienteninformation über Kosten, wenn Leistung während des Notdienstes, der Vertretung oder wg. Durchreise des Patienten erbracht wird
  • Zahnangabe
  • Art der Zementierung
  • Material
Abrechenbar je:
Krone

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
  2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich

Kommentare / Hinweise

  1. Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone im Rahmen der prothetischen Rehabilitation ist die Bema-Nr. 24c ist abrechenbar.
  2. Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die Bema-Nr. 24c höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden.
  3. Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B. abgeplatzter Kunststoff, Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, wohl aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten.
  4. Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Krone im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

HINWEIS: die BEMA Nrn. 24a-c sind nicht genehmigungspflichtig

Die BEMA Nr. 24c ist nur als Nachträgliche Leistung über den Heil- und Kostenplan abrechenbar

Gerichtsurteile

Beschlossen durch