Grundlegendes
Behandlungsbereich
                    Zahnersatz
                Beschreibung
                    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21
Leistung
                    - Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone, auch mit Stiftverankerung
 - inkl. Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten
 - Abformungen
 - Einproben
 - Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
 - Nachkontrolle
 
Dokumentation
- Patienteninformation über Kosten, wenn Leistung während des Notdienstes, der Vertretung oder wg. Durchreise des Patienten erbracht wird
 - Zahnangabe
 - Art der Zementierung
 - Material
 
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
                  Gesetzlich abrechnen
              Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
 - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
 
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
                    - Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone im Rahmen der prothetischen Rehabilitation ist die Bema-Nr. 24c ist abrechenbar.
 - Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die Bema-Nr. 24c höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden.
 - Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B. abgeplatzter Kunststoff, Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, wohl aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten.
 - Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Krone im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
 
Kommentarquelle
                    G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
                Kommentartext
                    HINWEIS: die BEMA Nrn. 24a-c sind nicht genehmigungspflichtig
Die BEMA Nr. 24c ist nur als Nachträgliche Leistung über den Heil- und Kostenplan abrechenbar
Abrechnungsbeispiele
Abrechnungsbeispiele