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26e Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese mit Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren
Nummern
BU Nr.
26e

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese mit Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren

26d Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese mit Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren
Nummern
BU Nr.
26d

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese mit Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren

26c Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese mit Teilunterfütterung einer Prothese
Nummern
BU Nr.
26c

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese mit Teilunterfütterung einer Prothese

26b Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abdruck)
Nummern
BU Nr.
26b

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung bei einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abdruck)

26a Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abdruck)
Nummern
BU Nr.
26a

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung bei einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abdruck)

25c Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach nach Weitergehenden Maßnahmen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24
Nummern
BU Nr.
25c

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24

nach Weitergehende Maßnahmen

25b Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse den Nrn. 15, 16 und 17-24
Nummern
BU Nr.
25b

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24

nach Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse

- Halbe Gebühr nach Nr. 15 oder 16

25a Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers nach den Nrn. 15, 16 und 17-24
Nummern
BU Nr.
25a

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24

nach Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers

24b Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungenn
Nummern
BU Nr.
24a

Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen

zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich

- nicht bei provisorischen Prothesen -

24a Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtungen
Nummern
BU Nr.
24a

Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung,

zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich

- nicht bei provisorischen Prothesen -

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