06 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Nrn. 2 und 4
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4
- Präparation eines Zahnes - Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2 -
- bei weitere Maßnahmen - Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 -
- gegebenenfalls - Gebühr nach Nr. 2