24b Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungenn
Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen
zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
- nicht bei provisorischen Prothesen -