13 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 10 und 11
Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen
- Präparation eines Brückenpfeilers - Halbe Gebühr nach Nr. 10 -
- Präparation eines Brückenpfeilers mit darüber hinausgehenden Maßnahmen - Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 10 -