GOZ

GOZ-Leistungen

Gebühren für zahnärztliche Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011

Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte.

Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit dem 01.01.2012 gültig.

Off
5060 Teilleistungen nach Nr. 5000 bis 5040. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
5060

Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040.

5070 Brücken-/ Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel
Nummern
Punktzahl
400
Faktor
(1.0) 22.5 €
(2.3) 51.74 €
(3.5) 78.74 €
Gebührenziffer
5070

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel.

5080 Verbindungselement
Nummern
Punktzahl
230
Faktor
(1.0) 12.94 €
(2.3) 29.75 €
(3.5) 45.27 €
Gebührenziffer
5080

Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement.
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.