GOZ

GOZ-Leistungen

Gebühren für zahnärztliche Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011

Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte.

Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit dem 01.01.2012 gültig.

Off
5010 Krone, Hohlkehl-/Stufenpräparation (Brücken-/Prothesenanker)
Nummern
Punktzahl
1483
Faktor
(1.0) 83.41 €
(2.3) 191.84 €
(3.5) 291.92 €
Gebührenziffer
5010

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

5020 Teilkrone als Brücken- oder Prothesenanker
Nummern
Punktzahl
1997
Faktor
(1.0) 112.32 €
(2.3) 258.33 €
(3.5) 393.1 €
Gebührenziffer
5020

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche.

5030 Wurzelkappe mit Stift (als Brücken- / Prothesenanker)
Nummern
Punktzahl
1483
Faktor
(1.0) 83.41 €
(2.3) 191.84 €
(3.5) 291.92 €
Gebührenziffer
5030

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente.

5040 Teleskopkrone / Konuskrone (als Brücken- / Prothesenanker)
Nummern
Punktzahl
2605
Faktor
(1.0) 146.51 €
(2.3) 336.97 €
(3.5) 512.79 €
Gebührenziffer
5040

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone