9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes

Punktzahl:
650
(1) 36,56 (2.3) 84,08 (3.5) 127,95
Gebührenziffer:
9140
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Leistungsinhalt

  • Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets
  • Aufbereitung des Knochenmaterials
  • Aufbereitung der Empfängerregion
  • Versorgung der Entnahmestelle

Dokumentation

Region - Bereich intraoraler Knochenentnahmen außerhalb des Aufbaugebiets

Art und Anzahl der Anästhesien

Art und Menge des verwendeten Anästhetikums

Knochenentnahmetechnik

Aufbereitung des Knochenmaterials (z.B. Zerkleinerung, Zermahlung, Zuschneiden, Dekortation)

Vorbereiten des Aufnahmebereichs des Knochenmaterials

ggfs. Fixierung

Versorgung der Entnahmestelle

Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff

Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Aufbereitung des Knochentransplantates
  2. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit, bes. vorsichtiges Vorgehen wegen Nähe zur Kieferhöhle
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter lokaler knöcherner Situation
  4. Erheblich erhöhter Aufwand wegen Umfang des zu gewinnenden Knochens
  5. Erhöhte Umstände aufgrund Kombination mit GTR-Technik
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund hohem instrumentellem Aufwand bei der operativen Maßnahme

Abrechenbar je

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmungen

  • Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach Nummer 9140 berechnungsfähig.
  • Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil K

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.
  2. Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten.
  3. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet.
  4. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
  5. Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig.
  6. Knochenentnahmen im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen.
  7. Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
  8. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
  9. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
  10. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Positionspapier der Bundeszahnärztekammer, April 2014

Lappenbildung in Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 9010, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170
Der plastische Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung in Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 9010, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170, der nicht der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dient und ohne Periostschlitzung vorgenommen wird, ist unter Berücksichtigung der individuell vorgenommenen Maßnahmen bei eigenständiger, über den reinen Wundverschluss hinausgehender Indikation entsprechend der Leistungsbeschreibungen der Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ zu berechnen.
Gründe:
Grundsätzlich kommen zur Rekonstruktion von Weichgewebsdefekten und zum Wundverschluss so genannte Verschiebelappentechniken entweder mit ortsständigem Gewebe oder Transplantationstechniken zum Einsatz, bei denen ortsfernes Gewebe in den Bereich der Weichgewebsdefekte transplantiert wird. Die verschiedenen Techniken werden entweder einzeln oder auch in Kombination miteinander durchgeführt.
Ein Schleimhautlappen wird aus einem Gewebeareal geschaffen, welches in der unmittelbaren Nachbarschaft des zu deckenden Defekts liegt. Durch geeignete Schnittführung wird dieses Gewebeareal zu einem in begrenztem Umfang beweglichen Lappen, der nach anschließender Dehnung, Drehung, Verschiebung oder Ähnlichem auf den zu deckenden Defekt aufgebracht und dort in geeigneter Weise (z. B. Naht, Gewebekleber, Druckverband) fixiert wird. Charakteristisch an dieser Lappenbildung ist die verbleibende Gewebebrücke zwischen dem verschobenen Lappen und dem Entnahmebezirk, die so genannte Stielung, über die die Blutversorgung des Lappens gewährleistet wird.
Ä2381
Die Geb-.-Ziff. 2381 GOÄ beschreibt die einfache Hautlappenplastik. Unter Maßnahmen, die diese Leistungslegende erfüllen, sind alle einfachen plastischen, eindirektionalen Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe zu verstehen.
Durch die Aufnahme der Geb.-Nr. 3100 in die GOZ 2012 ist die Geb.-Ziff. 2381 GOÄ für den plastischen Wundverschluss mit Periostschlitzung nicht mehr darstellbar. Maßnahmen nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ sind was den Aufwand angeht denen der Geb.-Nr. 3100 GOZ vergleichbar.
Maßnahmen zur plastischen Deckung augmentierter Knochenareale nach Art einer einfachen Hautlappenplastik, die den Umfang eines primären Wundverschlusses übersteigen und nicht dem Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 3100 GOZ unterfallen, sind nach der Geb.-Ziff.2381 GOÄ berechnungsfähig (siehe LG Köln vom 4.11.2009, Az.: 23 O 236/06)

Plastische Modifikationen der Schleimhaut zum Wundverschluss, die vom Leistungsinhalt der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ umfasst sind, können z. B. sein:

  • Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik)
  • apikaler Verschiebelappen
  • (Tür-) Flügellappen

Ä2382
Unter der Geb.-Ziff. 2382 GOÄ ist die schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation verzeichnet. In der Medizin sind von diesen Maßnahmen auch große Areale betroffen, in der Zahnmedizin sind die Eingriffe in der Mundhöhle durch die eingeschränkte Zugänglichkeit auch bei geringer Ausdehnung oft sehr zeitaufwändig und schwierig durchzuführen. Bei der intraoralen Anwendung dieser modernen und meist komplizierten Verfahren zur Weichgewebsrekonstruktion muss besonders berücksichtigt werden, dass diese plastischen Maßnahmen in der Regel mit einer deutlichen Steigerung hinsichtlich ihres operativen Aufwandes einhergehen und große Anforderungen an die operativen Fähigkeiten und auch den hierzu notwendigen technischen Aufwand zur mehrdimensionalen Lappenpositionierung stellen.
Schwierige Hautlappenplastiken bei eigenständiger, über den reinen Wundverschluss hinausgehender Indikation, die nach der Geb.-Ziff. 2382 GOÄ zu berechnen sind, können z. B. sein:

  • Spaltlappen (Split-Flap-Lappen)
  • Lateraler Verschiebelappen
  • Schwenklappen
  • Rotationslappen
  • Papillenrekonstruktionslappen
  • Semilunarlappen
  • V-Y-Plastik
  • Z-Plastik
  • Verschiebelappen + Membrantechnik (GTR)
  • Verschiebelappen + freies Schleimhauttransplantat (FST) + GTR
  • Verschiebelappen + Subepithel. Bindegewebstranspl. (SBT)
  • Verschiebelappen + SBT + GTR
  • Papillenaufbauplastik + SBT

Bei gegebener eigenständiger Indikation ist die Geb.-Ziff. 2382 GOÄ als selbstständige Leistung, auch neben der Einbringung enossaler Implantate berechnungsfähig (siehe AG Hannover vom 31.1.2008 Az.: 427 C 16678/06)

Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 sind hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt sondern können je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.

Hautlappenplastiken intraoral
Die äußere Haut zeichnet sich dadurch aus, dass Muskel- und Bindegewebe von einer epithelisierten Oberfläche bedeckt werden. Gleiche anatomische Voraussetzungen mit Ausnahme des Vorhandenseins von Haaren gelten auch für die Schleimhaut intraoral, bei der Muskulatur und Bindegewebe ebenfalls von einer Epithelschicht überdeckt werden.
Die anatomischen Übereinstimmungen von Haut und Schleimhaut sind auf dieselbe embryonale Entstehung beider Strukturen (Keimblattwachstum) zurückzuführen. Demnach unterscheiden sich Haut und Schleimhaut vom anatomisch-histologischen Grobaufbau kaum, was letztendlich für die Erbringung des Leistungsinhalts der Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ von Bedeutung ist. Die plastische Modifikation von Haut- oder Schleimhaut ist mit dem gleichen chirurgischen Aufwand verbunden, was letztendlich für die Leistungserbringung entscheidend ist.
Gem. § 6 Abs. 2 GOZ sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den dort aufgeführten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind.
Die Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ sind im Kapitel L VII der GOÄ aufgeführt und somit für den Zahnarzt unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 GOZ ausdrücklich berechnungsfähig. Hätte der Verordnungsgeber den Zugriff des Zahnarztes auf diese Geb.-Positionen einschränken wollen, so hätte er diese Beschränkung leicht im Rahmen der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 vornehmen können, wie er z. B. eine Abrechnungseinschränkung bei den Geb.-Ziffern 2253 GOÄ ff. getroffen hat.
Darüber hinaus wird in der GOÄ be den Geb.-Ziffern 2380 (Epidermis), 2383 (Vollhaut) und bei 2386 (Schleimhaut) hinsichtlich unterschiedlicher anatomischer Feinstrukturen differentiert. Bei den Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ wird auf diese Unterscheidung bewusst verzichtet, was unmissverständlich darauf hinweist, dass eine Unterscheidung zwischen Haut- und Schleimhaut bei der Leistungserbringung nicht vorgesehen ist.

Zusammenfassung

  • Hautlappenplastiken nach den Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ können auch an der Mundschleimhaut erbracht und berechnet werden.
  • Eine Kompromissregelung zur Berechnung komplizierter plastischer Wundverschlussmaßnahmen ausschließlich nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ kann nicht sinnvoll erscheinen, da komplizierte Wundverschlussplastiken nicht den Leistungsinhalt der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ erfüllen.
  • Die mechanischen Eigenschaften von Haut und Schleimhaut unterscheiden sich darüber hinaus erheblich. Die enorale Mucosa ist deutlich fragiler wie die Dermis. Allein die Rissfestigkeit unterscheidet sich erheblich und erfordert ein deutlich aufwändigeres und konzentrierteres Vorgehen. Zudem sind die enoralen Platzverhältnisse per se als deutlich schwieriger einzuschätzen als extraoral. Somit kann eine Limitation auf den Ansatz der GOÄ 2381 weder zielführend noch aufwandsentsprechend sein.
  • Der plastische Wundverschluss ohne Periostschlitzung ist unter Berücksichtigung der individuell vorgenommenen Maßnahmen entsprechend den Leistungsbeschreibungen der Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ zu berechnen.
  • Der plastischer Wundverschluss ohne Periostschlitzung ist unter Berücksichtigung der individuell vorgenommenen Maßnahmen entsprechend den Leistungsbeschreibungen der Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK