4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl:
275
(1) 15,47 (2.3) 35,57 (3.5) 54,13
Gebührenziffer:
4120
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Leistungsinhalt

Das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Indikation
  • Einverständniserklärung des Patienten (bei Minderjährigen Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
  • Angabe Region - Bereich
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • genau Beschreibung der Maßnahmen
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
  • verwendete Materialien

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Umstände und Schwierigkeit bei stark prominenten Alveolarknochen, sehr dünnes Mukosa-Periost-Gewebe mit Abrissgefahr des gestielten Lappens.
  2. Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand  aufgrund der Deckung von mehr als einer Rezession innerhalb eines Gebietes.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerten Operationszuganges im Seitenzahngebiet.
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Maßnahmen zur Wundversorgung
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund komplizierter Schnittführung
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund spezieller Nahttechnik

Abrechenbar je

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil E
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Im Gegensatz zur einfachen Lappenplastik (Nummer 2381 GOÄ) oder schwierigen Lappenplastik (Nummer 2382 GOÄ) beschreibt die Nummer 4120 keine vollständige Lappenplastik, sondern das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens. Diese Gebührennummer ist z.B. dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und im Sinn einer primären Wundversorgung in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird.
  2. Die Leistung kann u.a. der Deckung gingivaler Rezessionen oder der Beseitigung/ Reduktion pathologischer Zahnfleischtaschen dienen. Das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens erfüllt den Leistungsinhalt nicht.
  3. Die Periostschlitzung ist im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung bei der Nummer 3100 nicht Leistungsvoraussetzung.
  4. Unabhängig von der Größe des verlegten Schleimhautlappens ist die Gebühren - nummer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken sind in Abhängigkeit von Umfang und Indikation nach der Nummer 3240 oder den Nummern 2675 - 2677 GOÄ zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4120 GOZ ist mit Versicherten der GKV für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht als Zusatzleistung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig.
  2. Nach Abschluss der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach Nr. 4120 GOZ vereinbarungsfähig.
  3. Nach der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört "die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut" nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten.
  4. Ist das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, beispielsweise zur Rezessionsdeckung an einzelnen Zähnen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese Zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Zahnärztliche Wundverschlussplastiken sind nach Gebührennummer 4120 GOZ zu berechnen. Die Nummer 2382 der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – steht grundsätzlich hierfür nicht zur Verfügung.

Beschlossen durch