6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
6230
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Leistungsinhalt

  • - Kontrolle des laborgefertigten Werkstückes
  • - ggf. Anprobe
  • - Eingliederung und Aktivierungen bei herausnhembaren Apparaturen
  • - Befestigungsmaßnahmen bei festsitzenden Apparaturen sind zusätzlich berechenbar
  • - Unterweisung des Patienten
  • - auch als Vertretungsposition
  • - zzgl. angefallene Material- und Laborkosten
  • - die Kontrolle eines bereits vorhandenen Geräte kann mit der GOZ- Nr. 6210 berechnet werden
  • - 2x berechenbar bei bimaxillären Geräten, da je Kiefer
  • - für Neuanfertigung Retentionsgeräte nach abgeschlossener Behandlung (4 Jahres Zeitraum beachten)

Dokumentation

  •  - Art des Gerätes
  •  - sowohl für herausnehmbare als auch festsitzende Behandlungsmittel
  •  - Kieferangabe
  •  - ggf. zusätzliche Aktivierungen mit Zahnangaben
  •  - Unterweisung des Patienten

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Extremer zeitlicher Mehraufwand auf Grund des besonderen Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten
  2. Erhöhter Zeitaufwand bei Unterweisung zur Handhabung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten aufgrund des Alters vom Patienten
  3. Extrem erhöhter Zeitaufwand durch fehlende Retentions-/Verankerungsmöglichkeiten aufgrund sehr kurzer Zahnkronen
  4. Stark erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand  bei sehr unruhigem Patienten mit der Notwendigkeit zeitintensiver Unterbrechungen der Behandlung

Abrechenbar je

je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer  Januar 2021

  1. Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 stehen. Sie ist je Kiefer berechnungsfähig.
  2. Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke mittels eines Gerätes sind nicht nach dieser Nummer, sondern nach Nummer 6240 zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Die eigentliche zahnärztliche Leistung der GOZ-Nr. 6230 ist nach voran gegangener Diagnose- und Indikationsstellung zu einer speziellen kieferorthopädischen Behandlung und nach nötigen "vorbereitenden Maßnahmen" die Eingliederung von Apparaturen, Hilfsmitteln oder Geräten. Der Behandlungsfall darf nicht im Zusammenhang mit den Kernpositionen nach GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 stehen.

Mit dieser Gebühr wird auch ein Retainer (festsitzend oder herausnehmbar) berechnet, der außerhalb des Vierjahreszeitraumes indiziert ist. Der Leistungstext lässt offen, ob es sich um ein festsitzendes oder herausnehmbares Behandlungsmittel handelt, sodass beide Arten von Retainern mit dieser Gebühr abgegolten sind. Nicht in Frage kommen die GOÄ-Leistungen (z. B. GOÄ-Nrn. 2697, 2698, 2699, 2700, 2701 analog oder originär), da die GOZ bei Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen Vorrang hat (§ 6 Absatz 1 GOÄ). Retentionsmaßnahmen innerhalb des Vierjahreszeitraumes sind mit der Berechnung der Kernpositionen (GOZ-Nrn. 6030 bis 6080) abgegolten.

Nach dem Einsetzen der Apparatur wird der Sitz kontrolliert und ggf. angepasst und aktiviert. Funktionskontrolle und Instruktion des Patienten sind abgegoltene Teilleistungen der GOZ-Nr. 6230 und können nicht zusätzlich berechnet werden.

 

Kommentarquelle:
PKV