0070 Vitalitätsprüfung

Punktzahl:
50
(1) 2,81 (2.3) 6,47 (3.5) 9,84
Gebührenziffer:
0070
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung

Leistungsinhalt

 Folgende Verfahren gelangen bei der Vitalitätsprüfung zur Anwendung:

  • Kältetest
  • Elektr. Prüfmethoden
  • Wärmetest
  • Probetrepanation

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Ergebnis der Vitalitätsprüfung
  • Prüfmethode (Kältetest, Wärmetest o.ä.)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund nicht lokalisierbarer Beschwerden, welche zur Differential-Diagnose mehrfache Referenzproben erfordern.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund überkronter Zähne, welche zahnhistorische Abklärung und Mehrfachprüfung erfordern.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen diffizilen Mehrfachbefunden für Differenzial-Diagnosen.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund verminderter Zahnsensibilität welche mehrfache Proben und Prüfungen vieler Referenzzähne erfordern.
  5. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund der bei Erstbefunden notwendigen Diagnosesicherung aller Zähne: erhöhter Aufwand durch Kreuzkontrollen.
  6. Erheblich erhöhte Schwierigkeit bei Sensibilität und Vitalität nach kons. Vorbehandlung, schwierige Differential-Diagnose-Testung.

Abrechenbar je

je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

keine

  • Ausgehend von in der Anwendungspraxis strittigen Einzelfällen stellt die vorgenommene Ergänzung klar, dass die Leistung nach der Nummer 0070 in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Überprüfung der Sensibilität eines Zahnes bzw. der Vitalität der Pulpa kann mittels verschiedener Methoden erfolgen. Die Prüfung kann an einem, mehreren oder allen Zähnen durchgeführt werden. Der Reaktionsvergleich mit anderen Zähnen in derselben Sitzung ist abgegolten.
  2. Auch bei der Anwendung unterschiedlicher Methoden ist die Testung nur einmal berechenbar. Die Vitalitätsprobe kann im Verlauf einer Behandlung an unterschiedlichen Behandlungstagen erneut erforderlich werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Der neue Leistungstext stellt klar, dass die Vitalitätsprüfung nach GOZ-Nr. 0070 nur „je Sitzung“ in Ansatz gebracht werden darf. Das gilt unabhängig davon, ob die Vitalitätsprüfung an einem oder mehreren Zähnen durchgeführt wird. Nach GOZ-Nr. 0070 sind alle zur Sensibilitätsprüfung geeigneten Methoden zu berechnen; bei Anwendung mehrerer Methoden (Wärmetests, Kältetests, elektrische Prüfmethode) ist die Gebühr nur einmal berechnungsfähig. Vergleichstests unter Einbeziehung vitaler Zähne sind mit der Gebühr abgegolten (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 007 GOZalt, S. 148)

 

Kommentarquelle:
PKV

Gerichtsurteile

LG Cottbus, Urt. v. 25.03.2020 - 3 O 370/14:

Das Fehlen einer Dokumentation eines Vitalitätstestes und dessen Ergebnisses wäre nur dann ein Dokumentationsmangel, wenn die Dokumentation auch eines positiven Vitalitätstestes aus medizinischer Sicht erforderlich wäre. d.h. wenn der gleiche oder ein anderer Behandler für die Fortsetzung der Behandlung auf diese dokumentierte Angabe zurückgreifen müsste.

Anders als noch in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 09.04.2018 (Bl. 464 d.A.) angenommen, ist das aber nach den Angaben des Sachverständigen insbesondere im Rahmen der Anhörung in der letzten mündlichen Verhandlung nicht der Fall: Aus medizinischer Sicht war wichtig, dass der Zahn nicht avital war, weil man auf den avitalen Zahn keine Brücke aufbauen dürfte.

War der Zahn dagegen vital, hat der damalige Test und dessen Ergebnis für die Behandlung nach Einbringen der Brücke keine Bedeutung mehr. Vielmehr kann der Zahn beim Einbringen der Brücke, bei dem u.a. Zahnschmelz abgeschliffen wird, avital geworden sein. Der Arzt, der den Patienten nach Einbringen der Brücke weiterbehandelt, muss also nach dem überzeugenden und widerspruchsfreien gerichtlichen Sachverständigengutachten – insbesondere nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen in der Anhörung (Vgl. Bl. 522 R) – später wissen, ob der Zahn auch nach dem Einbringen der Brücke (noch) vital ist. Der vor dem Einbringen der Brücke durchgeführte Vitalitätstest mit positivem Ergebnis hat für die weitere Behandlung keine Relevanz

Beschlossen durch

Landesgericht