Coverdenture Prothese auf 13,23 Wurzelstiftkappen, Supra - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

OK Coverdenture-Prothese als Suprakonstruktion auf Wurzelstiftkappen/Locatoren 13, 23

04.07. Pat. kommt zur Eingehenden Untersuchung und Besprechung wegen Weiterbehandlung. Alio loco wurden die Implantate 13, 23 gesetzt und freigelegt worden. Wundkontrolle nach Freilegung durchgeführt: Wundheilung zeitgemäß. Besprechung über die verschiedenen möglichen Versorgungen der Implantate mit neuer Prothese. Entscheidung fällt auf eine neue Coverdentureprothese mit Locatoren. Konventionelle Abdrücke für Planungsmodelle und die Herstellung eines individuellen Löffels. Plan mit FAL Leistungen wird erstellt.

14.07.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: Oberflächenanästhesie, Gingivaformer ausgeschraubt, Abdruckpfosten eingeschraubt, Abdruck mit individuellen offenen Abdrucklöffel wegen ungünstiger Kieferform. Abdruckpfosten ausgeschraubt, Gingivaformer eingeschraubt. Bissnahme mittels Bissschablone und Wachswall. Stützstiftregistrierung, Zentrikregistratur, Scharnierachsenbestimmung mit Übertragungsbogen. Auswertung des Registrates, Einstellung in individuellen Artikulator und Modellanalyse im Artikulator werden durchgeführt.

20.07.: Pat. kommt zur Einprobe: Gingivaformer ausgeschraubt, Locatoren eingeschraubt, Wachsaufstellung anprobiert. Pat. soweit zufrieden mit der Optik. Okklusion, Artikulation geprüft. Mittellinie ist nicht ganz passend. Erneute Zentrikregistratur mit Einstellung in individuellen Artikulator und Modellanalyse im Artikulator werden durchgeführt. Locatoren wieder ausgeschraubt und Gingivaformer eingeschraubt.

28.07.: Pat. kommt zum Einsetzen: Gingivaformer ausgeschraubt, Locatoren eingeschraubt und festgezogen. Prothese anprobiert, Okklusion, Artikulation geprüft. Prothese passt soweit. Pat. Handhabung und Reinigung erklärt. Training des einsetzen und entnehmen der Prothese mit den Pat. geübt.

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B                
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TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
04.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
04.07.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
04.07.13,23GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff2556.19
04.07.GOZ
0040
Heil- und Kostenplan; Funktionsanalyse125014.06
04.07.GOZ
0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung126014.62
14.07.13,23GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1301.69
14.07.13,23GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase231335.21
14.07.okGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
14.07.ok,ukGOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat218020.25
14.07.GOZ
8000
Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation150028.12
14.07.GOZ
8050
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten150028.12
20.07.okGOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat118010.12
20.07.13,23GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 231335.21
20.07.GOZ
8050
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten150028.12
28.07.13,23GOZ
5030
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente21483166.81
28.07.13,23GOZ
5080
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement223025.87
28.07.18-28GOZ
5220
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer11850104.05
Gesamt: 547.12

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial,
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhesie
    • Implantatteile
  • + Konfektionszähne
  • + Material Laborimplantate/Manipulierpfosten
  • + Material Transferachsen etc.

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Pos. 5080 (Stand: Jan. 2021)

1.   Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen.
2.   Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen.

...

9.   Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.
10. Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelknöpfe.
11. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden.
12. Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind
13. Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Pos. 5030 (Stand: Jan. 2021)

  1. Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke( n), Teilprothese oder Deckprothese.
  2. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau mit Stift berechnungsfähig.
  3. Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigteSuprakonstruktion handelt
  4. Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet.
  5. Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen.
  6. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
  7. Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist.
  8. Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.
  9. Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung).
  10. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.