9003 Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer

Punktzahl:
100
(1) 5,62 (2.3) 12,94 (3.5) 19,68
Gebührenziffer:
9003
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer

Leistungsinhalt

Intraoperative Verwendung einer Schablone zur Insertion eines oder mehrerer Implantate.

Dokumentation

Angabe des Kiefers - Region

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlicher Mehraufwand bei der Insertion mehrerer Implantate.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der extrem erschwerten Positionierung.
  3. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Anpassung einer Schablone bedingt durch anatomische Besonderheiten der Kieferkammregion und nur so mögliche Implantateindringtiefe festlegbar.
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erhöhter Anzahl der Führungshülsen

Abrechnungsbestimmungen

Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Gebührennummer beschreibt die intraoperative Verwendung einer Schablone zur Insertion eines Implantats oder mehrerer Implantate.
  2. Die Orientierungs- bzw. Positionierungsschablone wird im Gegensatz zur diagnostischen Schablone (Röntgenmessschablone) als operative Schablone (Bohrschablone) verwendet und dient der Übertragung der diagnostisch festgelegten Implantatposition auf den Operationssitus.
  3. Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist.
  4. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Drei Implantate bei Freiendsituation können medizinisch notwendig sein. Die Gebührennummer 9003 GOZ erfasst nur die Verwendung einer Schablone. Deren Herstellung kann daher nach §6 I GOZ analog berechnet werden.

Beschlossen durch

Amtsgericht