7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Punktzahl:
90
(1) 5,06 (2.3) 11,64 (3.5) 17,72
Gebührenziffer:
7070
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Leistungsinhalt

  • Anschleifen des Zahnschmelzes
  • Ätzen des Zahnschmelzes
  • Zahnübergreifendes Auftragen des Kunststoffes zur Verblockung der Zähne
  • Kontrolle

Dokumentation

  • Anamnese, Befund, Diagnose
  • Aufgetretene Schwierigkeiten
  • Aufklärung des Patienten über Verhaltensmaßnahmen
  • Angabe der geschienten Zähne, bzw. der betroffenen Interdentalräume
  • Material

     

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Isolation und Trockenlegung aufgrund Hypersalivation.
  2. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Umstände aufgrund Verwendung von Retentionselementen
  3. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Umstände aufgrund Verstärkung der Schienung durch stabilisierende Materialien
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund eingeschränkter Mundöffnung durch Myoarthropathie
  5. Erschwerende Umstände aufgrund Zungenhypermobilität
  6. Erhöhter Aufwand aufgrund sehr großer zu überbrückender Interdentalräume

Abrechenbar je

Interdentalraum

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z. B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.
  2. Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar.
  3. Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden.
  4. Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
  5. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
  6. Andere Arten von Schienungen, z.B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden.
  7. Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 7070 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, soweit Schienungsmaßnahmen erbracht werden, die den Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung übersteigen. Nach Abschnitt B. VI. Nr. 2 d) der Behandlungsrichtlinie gehört die semipermanente Schienung nur zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt ist.
  2. Schmerzbehandlungen und insbesondere traumatologische Primärversorgungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
  3. Die Nr. K4 BEMA (Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum) ist abrechenbar für die Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen und beinhaltet nicht die Anwendung zusätzlicher Hilfsmittel wie Draht, Ligaturen, Netze etc., die auf den Glattflächen des Zahnes befestigt werden.
  4. Die Schienung unter Einbeziehung der Glattflächen geht über den Leistungsinhalt einer "interdentalen Schienung in adhäsiver Klebetechnik" hinaus und kann daher grundsätzlich nicht nach Nr. K4 BEMA abgerechnet werden. Allerdings sind solche Schienungen auch nicht mit Nr. 7070 GOZ zutreffend beschrieben.
  5. Soweit keine Gebühr aus dem geöffneten Teil der GOÄ für die durchgeführte Schienungsmaßnahme zutreffend ist, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
  6. Im Rahmen des Sachleistungsanspruchs ist keine permanente Schienung gelockerter Zähne vorgesehen. Diese ist privat zu vereinbaren. Die permanente Schienung gelockerter Zähne ist allerdings nicht im Leistungsinhalt der Nr. 7070 GOZ zutreffend beschrieben.
  7. Das adhäsive Befestigen eines eigenen Zahnes an den Nachbarzähnen mit oder ohne Verwendung zusätzlicher Hilfsmittel, beispielsweise nach Extraktion oder Spontanverlust, ist ebenfalls nicht im BEMA enthalten. Diese Therapiemaßnahme ist auch nicht in der GOZ zutreffend beschrieben; eine Vereinbarung und Berechnung kann daher nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.
  8. Im Übrigen können für die ggf. notwendige Umgestaltung des natürlichen Zahnes zum "Brückenglied" zahntechnische Leistungen auf Grundlage des § 9 GOZ berechnet werden. Für einen solchen "interimistischen Lückenschluss" sind keine Befunde des Festzuschusssystems ansetzbar.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch