6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung der Zähne

Punktzahl:
70
(1) 3,94 (2.3) 9,05 (3.5) 13,78
Gebührenziffer:
6110
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung der Zähne

Leistungsinhalt

  • Entfernung eines Klebebracket oder Attachment (ggf. auch mehrfach je Zahn)
  • Je Klebestelle bei Entfernung eines Retainers
  • Einschließlich Politur der Klebefläche
  • Oberflächenveredelung durch Schleifen und Glätten, z. B. von Füllungen.
  • Einschließlich Fluoridierungsversiegelung ( keine Glattflächenversiegelung nach GOZ-Nr. 2000)

Dokumentation

  • Art der Entfernung
  • Zahnangabe
  • Anzahl der entfernten Brackets /Attachments
  • Fluoridierungsmaßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Schwierigkeit bei schwer zugänglichem Behandlungsfeld bei starkem Muskeltonus
  2. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei Gingivahyperplasie und Entkalkungen bei Adhäsiventfernung
  3. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Gingivahyperplasie und Entfernung hartnäckiger Kunststoffreste
  4. Erhöhter Zeitaufwand bei lingual/palatinal gelegenem und schwer zugänglichem Behandlungsfeld
  5. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Gingivahyperplasie und Entfernung hartnäckiger Kunststoffreste
  6. Erschwertes Entbändern aufgrund  erhöhtem Speichelfluss/ kleiner Mundöffnung

Abrechenbar je

je entferntes Bracket

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

zusätzlich berechnungsfähig

Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes" gemäß Leistungsbeschreibung von GOZ-Nr. 6110 umfasst lediglich die ursprüngliche Kontakt-/Umgebungsfläche des
entfernten Klebebrackets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Weitere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigenständiger Indikation unabhängig von der
Entfernung eines Klebebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand August 2022

  1. Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Klebebrackets oder Attachments, das Entfernen vonKleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die
    Versiegelung des Zahnes. Die Leistung ist je Klebebracket berechnungsfähig.
  2. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.
  3. Das Entfernen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.
  4. Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes" gemäß Leistungsbeschreibung umfasst lediglich die ursprüngli- che Kontakt-/Umgebungsfläche des entfernten Klebebra- ckets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Wei- tere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigen- ständiger Indikation unabhängig von der Entfernung eines Kle- bebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ) Stand Juli 2021

Mit der Entfernung sind die Folgeleistungen wie z. B. Reinigen, Polieren und Versiegeln des Zahnes abgegolten. Für die in Verbindung mit der Entfernung der Hilfsmittel durchgeführte Versiegelung der Zähne darf die GOZ-Nr. 2000 nicht angesetzt werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 610 bis 617 GOZalt, S. 203)

Kommentarquelle:
PKV