1030 Medikamententrägerschiene, individuell, je Kiefer

Punktzahl:
90
(1) 5,06 (2.3) 11,64 (3.5) 17,72
Gebührenziffer:
1030
Behandlungsbereich:
Prophylaxe

Beschreibung

Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen -behandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer

Leistungsinhalt

  • Abformung zur Herstellung eines individuellen Medikamententrägers
  • Bestückung eines individuell hergestellten Medikamententrägers mit einem Medikament
  • Eingliederung des Medikamententrägers
  • Entfernung des Medikamententrägers nach Applikationszeit
  • Hinweise für den Patienten zum häuslichen Gebrauch

Dokumentation

  • Indikation
  • Kiefer
  • Anwendungshinweise
  • verwendetes Medikament

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erhöhter Kosten durch besonders hochwertiges Medikament.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund starken Würgereizes.
  3. Überdurchschnittlich zeitaufwendig und schwierig wegen der besonders hohen Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße.

Abrechenbar je

Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig nach §6 GOZ Abs. 1 und  §9 GOZ.
  • Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten, ggfs. kann das Medikament rezeptiert werden.
  • Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach Nummer 1030.
  • Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
  • Die Leistung nach der Nummer 1030 beschreibt eine präventive Leistung, bei der mittels einer individuell angefertigten Schiene Medikamente zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung angewandt werden.
  • Bei Verwendung von Medikamenten zur Fluoridierung sind in aller Regel deutlich weniger Sitzungen notwendig. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
  • Die Kosten für die zahntechnische Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger sind gesondert berechnungsfähig.
  • Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig.

zusätzlich berechnungsfähig

Abformmaterial
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die mit bestimmter Einwirkzeit in individuell indizierter Frequenz in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich. Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene und keine konfektionierte Schiene als Medikamententräger benutzt wird.
  2. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
  3. Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig. Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  4. Die Leistung kann je Kiefer berechnet werden. Bei der Verwendung von Konfektionslöffeln als Medikamententräger kann diese Leistung nicht nach dieser Nummer berechnet werden.
  5. Die Kosten für das benutzte und verbrauchte Medikament sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ggf. kann das Medikament rezeptiert werden.
  6. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung nach der Nummer 1030 mehr als viermal innerhalb eines Jahres berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen. Die vorstehende anzahlmäßige Einschränkung gilt nur bei Anwendung fluoridhaltiger Medikamente.
  7. Die Verwendung anderer als fluoridhaltiger Medikamente ist in der Anzahl nicht begründungspflichtig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Mai 2013

Abdruckdesinfektion

  1. Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten.
  2. Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden, und sind daher nach § 9 GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellen zwischen Bema GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 1030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Da die Herstellung der individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger nicht von der Nr. 1030 GOZ umfasst ist, kann sie nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Material- und Laborkosten sind gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV

Abrechnungsbeispiele