Ä45 Visite im Krankenhaus

Gebührenziffer:
Ä45
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Visite im Krankenhaus

Privat abrechnen

Punktzahl:
70
(1) 4,08 (2.3) 9,38 (3.5) 14,28
Abrechenbar je:
1 x pro Tag

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  2. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
  3. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und /oder 51 nicht berechnungsfähig.
  4. Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
  5. Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

Kommentare

  1. Die Nr. 45 GOÄ ist nur für die erste Visite je Tag für den Besuch eines Arztes bei einem Patienten im Krankenhaus berechnungsfähig.
  2. Weitere Visiten am gleichen Tag werden nach der Nr. GOÄ 46 berechnet.
  3. Für Visiten ist kein Wegegeld berechnungsfähig (GOÄ Allgemeine Bestimmungen B. 6.).
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht