O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

Allgemeine Bestimmungen (Auszug)

  1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
  2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
  3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
  5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
  6. ...
  7. ...

5000 Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion

GOÄ
Röntgenaufnahme von Zähnen, Kleinbild, eine Projektion
Punktzahl:
50

5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

GOÄ
Panoramaaufnahme eines Kiefers
Punktzahl:
250

5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

GOÄ
Panoramaaufnahme Ober- und Unterkiefer
Punktzahl:
400

5037 Bestimmung des Skelettalters

GOÄ
Handaufnahme zur Skelettalterbestimmung
Punktzahl:
300

5090 Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen

GOÄ
Schädel-Übersicht in zwei Ebenen oder FRS
Punktzahl:
400

5095 Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

GOÄ
Schädelteile in Spezialprojektion, z. B. Kiefergelenksaufnahmen, OK-/UK-Aufbissaufnahmen, UK-Teilaufnahmen, Jochbogenaufnahmen
Punktzahl:
200