Ä50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Gebührenziffer:
Ä50
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Privat abrechnen

Punktzahl:
320
(1) 18,65 (2.3) 42,90 (3.5) 65,28

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden.
  2. Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

  • Besuch eines Kranken
  • einschließlich Beratung (jedoch nicht zwingend vorausgesetzt)

Dokumentation

  • Besuchte Person
  • Grund des Besuch/Indikationsstellung (Notwendigkeit)
  • Dauer des Aufenthaltes
  • Entfernung

Kommentare

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018

  • Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ 0050 berechnet werden. Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden. Wegegeld oder Reiseentschädigung können gemäß § 8 GOZ berechnet werden. Zuschläge nach Abschnitt B II der GOÄ sind ggf. berechenbar.
  • Die GOÄ 0050 ist nicht berechenbar im Rahmen der Behandlung eines Patienten in einem OP-Zentrum außerhalb der eigenen Praxis, z. B. für eine Behandlung in Narkose, weil das OP-Zentrum in diesem Fall als Arbeitsstelle des Arztes bzw. Zahnarztes gilt.
  • Findet ein Besuch eines Patienten z. B. im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhaus(zahn)arzt oder Beleg(zahn)arzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird,kann die GOÄ 0050 jedoch berechnet werden. Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden. Bei Behandlungen im Krankenhaus sind allerdings die Minderungspflichten nach § 7 GOZ oder § 6a GOÄ zu beachten
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht