Ä5 Symptombezogene Untersuchung

Gebührenziffer:
Ä5
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Symptombezogene Untersuchung


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Privat abrechnen

Punktzahl:
80
(1) 4,66 (2.3) 10,72 (3.5) 16,32
Abrechenbar je:
Behandlungsfall

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach GOÄ Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den  GOÄ Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

  • Symptombezogene Untersuchung = lokal begrenzte Untersuchung (z. B. bei Schmerzpatienten, gelockerter Zahnersatz )
  • bei unvorhergesehenen Vorkommnissen, auch wenn die symptombezogene Untersuchung ergibt, dass keine weitere Behandlungsnotwendigkeit vorliegt.

 

Dokumentation

  • Region
  • Art der vorliegenden oder diagnostizierten Beschwerden
  •  

Kommentare

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018

 

  • Die Leistung nach der GOÄ Nr. 0005 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C. bis O. der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine neue, andere Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung begründet einen neuen Behandlungsfall und berechtigt zur erneuten Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. der GOÄ. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und eine Nennung der Diagnose und Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation zur Vermeidung von Rückfragen sinnvoll. Eine derartige Beschränkung zur Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der GOZ existiert im Unterschied zur Beschränkung bei der Anwendung der GOÄ Nr. 0003 nicht. Daher ist eine mehrfache Berechnung auch innerhalb desselben Behandlungsfalles dann möglich, wenn keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C. bis O. der GOÄ erbracht werden, z. B. bei einer Verlaufskontrolle. Zu beachten ist allerdings, dass die GOÄ Nr. 0005 aufgrund § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf. Eine entsprechende Dokumentation des Gegenstands und der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu  empfehlen.

 

  • Nebeneinanderberechnung
  • Die Leistung ist neben den Geb.-Nrn. 0001, 0003 berechenbar.
  • Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1 berechenbar.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1.Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung und Ausführung der geplanten Behandlung mit mehreren Therapie- Alternativen

2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Implantat-Beratung mit unterschiedlichen Therapievorschlägen und Risiken

3.Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten

4.Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund langandauernder psychologischer Führung zur Vermeidung von Behandlungsschwierigkeiten bei „Zahnarzt-Phobie“

5.Überdurchschnittlich erhöhter Zeitaufwand aufgrund detaillierter Ausführungen zu den verschiedenen Füllungsmaterialien

6.Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da incl. funktionsanalytischen Leistungen, Muskel- und Gelenkbefunden

7. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand, bei Erläuterung der unterschiedlichen kieferorthopädischer Therapieoptionen und Behandlungsmittel

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht