UPTd Unterstützende Parodontitistherapie/Messung von Sondierungsbluten, Sondierungstiefen bei Versicherten mit Grad B und Grad C

BEMA Bewertungszahl:
15
BEMA Nr.:
UPTd
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Abkürzung:
UPTd

Beschreibung

Die neu in den BEMA aufgenommene UPTd beschreibt das Messen von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem

  • Grad B der Parodontalerkrankung laut PAR Status im Rahmen der zweiten und vierten UPT 
  • Grad C der Parodontalerkrankung laut PAR Status im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT

während des 2jährigen UPT Zyklus.

Leistung

  • Messen von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
    • mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine distoapproximal
    • liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimentermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerudet

Dokumentation

  • Dokumentieren des Blutungsindex
  • Dokumentation der Sondierungstiefen
Abrechenbar je:
Grad B: 1x im Rahmen der 2 und 4 UPT
Grad C: 1x im Rahmen der 2, 3, 5 und 6 UPT

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalelkrankung gemäß § 4 PAR-RL:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten

2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Zusatzleistung abrechenbar

Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!

Kommentare / Hinweise

§ 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
(1) Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß §§ 9 und 12 begonnen werden.
(2) Die UPT umfasst

  • 1. die Mundhygienekontrolle,
  • 2. soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
  • 3. die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
  • 4. bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
  • 5. ab dem zweiten Jahr einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
    • a) Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,
    • b) Zahnlockerung:
      • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
      • Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),
      • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
      • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
    • c) Furkationsbefall:
      • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
      • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
      • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
      • Grad III = durchgängig sondierbar,
    • d) röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

(3) Die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten,
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten,
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.

(4) Soweit über diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch