UPTb Unterstützende Parodontitistherapie/Mundhygieneunterweisung

BEMA Bewertungszahl:
24
BEMA Nr.:
UPTb
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Abkürzung:
UPTb

Beschreibung

Die neu in den BEMA aufgenommene UPTb beschreibt die Mundhygieneunterweisung während des 2jährigen UPT Zyklus.

Leistung

  • Patientenaufklärung
  • Mundhygieneunterweistung
  • Maßnahmen zur häuslichen Mundhygiene erläutern
  • ggf. praktische Anleitung
  • Darstellung des Nutzens der Mundhygienemaßnahmen für den weiteren Therapieverlauf
     

Dokumentation

  • stichwortartige Wiedergabe des Patientengesprächs unter Angabe der hinzugezogenen Hilfsmittel
  • Dokumentation der empfohlenen Maßnahmen und Hilfsmittel
  • Dokumentation der praktischen Anleitung
Abrechenbar je:
Grad A: 1xpro Kalenderjahr, Mindestabstand 10 Monate
Grad B: 2xpro Kalenderjahr, Mindestabstand 5 Monate
Grad C: 3xpro Kalenderjahr, Mindesabstand 3 Monate

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalelkrankung gemäß § 4 PAR-RL:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten

2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

§ 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
(1) Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß §§ 9 und 12 begonnen werden.
(2) Die UPT umfasst

  • 1. die Mundhygienekontrolle,
  • 2. soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
  • 3. die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
  • 4. bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
  • 5. ab dem zweiten Jahr einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
    • a) Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,
    • b) Zahnlockerung:
      • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
      • Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),
      • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
      • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
    • c) Furkationsbefall:
      • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
      • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
      • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
      • Grad III = durchgängig sondierbar,
    • d) röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

(3) Die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten,
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten,
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.

(4) Soweit über diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch