91e Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zus. zu den Nrn.91a-c

BEMA Bewertungszahl:
43
BEMA Nr.:
91e
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Abkürzung:
O

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zusätzlich zu den Nrn. 91 a bis c

Leistung

  • Eingliederung
  • Kontrolle

Dokumentation

  • Regioangabe des Geschiebes
Abrechenbar je:
je Brücke

Abrechnungsbestimmungen

1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparation
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.

2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.

3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.

Kommentare / Hinweise

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5080 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Als Verbindungselemente gelten beispielsweise Teleskop- und Konuskronen, Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelknöpfe. Die Nr. 5080 GOZ kann für jede Verbindungsvorrichtung berechnet werden, jedoch nicht neben der Nr. 5040 GOZ.
Kommentarquelle:
KZBV

Festzuschussbefund 2.6

HINWEIS: je Geschiebe bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern

 

Gerichtsurteile

Beschlossen durch