91c Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Metallische Teilkrone

BEMA Bewertungszahl:
136
BEMA Nr.:
91c
Behandlungsbereich:
Brücken
Abkürzung:
PK

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Metallische Teilkrone

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Praxiskosten
    • wie Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Abrechenbar je:
Krone

Abrechnungsbestimmungen

1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparation
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.

2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.

3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten

Kommentare / Hinweise

  1. Metallische Teilkronen mit Überkupplung aller Höcker eines Zahnes als Brückenanker sind nach Bema-Nr. 91a abzurechnen.
  2. Werden mehrere Brückenanker im Verbund notwendig (Pfeilervermehrung), werden nur die lückenangrenzenden Brückenpfeiler nach Bema-Nr. 91ff. abgerechnet. Brückenanker, die nicht direkt an eine Lücke angrenzen, werden als Einzelkronen nach Bema-Nrn. 20a, 20b oder 20c abgerechnet. Die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Pfeiler ist im Heil- und Kostenplan mit dem Kürzel „ur“ zu kennzeichnen.
  3. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
  4. Bei adhäsiver Befestigung kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der Brücke.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

HINWEIS: bei Freiendbrücken gelten die Bestimmung der Zahnersatz - Richtlinie 22

Gerichtsurteile

Beschlossen durch