2255 Freie Verpflanzung Knochen/Knochenteile (Knochenspäne)

Gebührenziffer:
2255
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
165
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

zusätzlich berechnungsfähig

• GOÄ Nr. 2253 nur neben GOÄ Nr. 2255 abrechenbar, wenn aufgrund erhöhten Bedarfs an autologem Knochen aus einer weiteren Entnahmestelle Knochenspäne entnommen werden.

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

  1. je freier Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung innerhalb eines operativen Eingriffs bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle (Nr. 2255)
  2. einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne
  3. Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445 sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht abrechenbar.
  4. Die Verpflanzung nach GOÄ Nr. 2255 beinhaltet sowohl die Entnahme als auch die Einbringung des Knochens oder der Knochenspäne.
  5. In der Rechtsprechung wird Wert darauf gelegt, dass Entnahmestelle und Implantationsort des Knochens nicht ortsgleich sind.
  6. Die GOÄ Nr. 2255 beinhaltet ebenfalls die primäre Wundversorgung.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Privat abrechnen

Punktzahl:
1480
(1) 86,27 (2.3) 198,41 (3.5) 301,93
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Abrechnungsbestimmungen

  1. Der Zugriff auf diese GOÄ-Leistung ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nur im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen möglich.

Leistungsinhalt

• freie Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung zugleich
• einschließlich primärer Wundversorgung

Kommentare

  1. je freier Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung innerhalb eines operativen Eingriffs bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle (Nr. 2255)
  2. einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss