722 0 Trennen einer Basis

BEL-Nr.:
722 0

Leistungsinhalt

• Trennen einer Kunststoffbasis,
• Trennen einer Basis ohne Schraube,

• Trennen einer Basis nach Instandsetzung oder Unterfütterung

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Kieferangabe , Art der Apparatur, Region und Anzahl der Sägeschnitte
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Beachte

• auf KFO Technik beschränkt
• je eingearbeitete Schraube einmal berechenbar unabhängig vond er tatsächlichen Anzahl der Trennstellen
• auch für Schrauben abrechenbar, die keine Trennschnittstelle erfordern (z. B. Federbolzenschrauben)
• Schraubeneinbau keine zwingende Voraussetzung für Berechnung der BEL-Nr. 722 0 bspw. vorhandene Schraube bei Unterfütterung mit Basistrennung

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

• Trennen einer Basis
• Trennen einer Basis kompliziert
• Trennen einer Basis ohne Schraube
• Trennen einer Basis nach Instandsetzung oder Unterfütterung

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 722 0 ist je Trennung oder je Schraube nach L-Nrn. 720 0 und 721 0 einmal abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:

Ist die Berechnung der L-Nr. 722 0 (Trennen einer Basis) auch ohne die gleichzeitige Ansetzung der L-Nrn. 720 0 (Schraube einarbeiten) oder 721 0 (Spezialschraube einarbeiten) möglich?
Nach den Erläuterungen zum Leistungsinhalt der L-Nr. 722 0 ist das Trennen einer Basis ohne Schraube abrechenbar.
Die Abrechnungsfähigkeit der L-Nr. 722 0 besteht daher auch, wenn zeitgleich keine Schrauben nach L-Nrn. 720 0 oder 721 0 eingearbeitet werden.
Beispiele: Reparatur oder Unterfütterung unter Verwendung von vorhandenen Schrauben.
 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:

Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?

Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur.
Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung