701 0 Basis für Einzelkiefergerät

BEL-Nr.:
701 0

Leistungsinhalt

•  Basis für Einzelkiefergerät aus Kunststoff oder Metall

abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen:

•  Radieren nach System

• Abdecken von Kieferteilen

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Kieferangabe , Art der Apparatur

• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

•  je Kiefer

Beachte

• nur für KFO Leistungen berechenbar
• je Kiefer, hierbei spielt es keine Rolle, ob die Basis aus Kunststoff oder Metall besteht
• Halte- und Regulierungselemente sind zusätzlich berechenbar
• bei Gegenkieferbezug zzgl BEL-Nr. 020 2 Konstruktionsbissnahme, 011 1 Modellpaar trimmen, 001 0 Modell (hier Gegenkiefer), 011 2 Fixator

• in der Retentionszeit abrechenbar ohne aktive Elemente
• auch ohne Halteelemente möglich

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Basis für Einzelkiefergerät aus Kunststoff oder Metall für verschiedene Arten kieferorthopädischer Apparaturen (z. B. Crozat-Gerät), einschließlich Radieren nach System und Abdecken von Kieferteilen.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?

Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur.
Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.
 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung