Präparation und Eingliederung von OK Brücken bei einer Befundsituation für eine Modellgussprothese - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/andersartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
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Fallbeschreibung/ Dokumentation

17 - 14, 13 - 23 , 24 - 27 Anfertigung von Brücken, vollverblendet

01.06.: Pat. kommt zur Eingehenden Untersuchung und Besprechung wegen Weiterbehandlung. Alio loco sind die Zähne 16,15,25,26 entfernt worden. Wundkontrolle durchgeführt: Wundheilung zeitgemäß. Die Zähne 24,27,17,14 haben großflächige Füllungen die insuffizient sind. Die Brücke in der Front von 13-23 muss erneuert werden da diese auch insuffizient ist. Panoramaröntgenaufnahme erstellt. Abdrücke für Planungsmodelle im OK und UK wurden hergestellt. Pat. wurde über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Implantate sind aufgrund der Kieferverhältnisse nicht zu raten. Pat. möchte keine herausnehmbare Versorgung, wie Modellguss oder Teleskopprothese. Aufklärung über die Möglichkeit einer festsitzenden Brückenversorgung. Pat. wünscht eine vollverblendete Arbeit. Erstellung eines Heil- und Kostenplanes.

01.07.: Präparation der Zähne: Kontrolle und Besprechung der Behandlungsabläufe. Heil- und Kostenplan ist genehmigt worden. Vitalitätsprüfung aller Zähne im Oberkiefer. Alle sind positiv. Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie an jedem Zahn. Entfernung der Brücke 13-23 und Abgabe der alten Brücke an den Pat. Entfernung von weichen Belegen an den zu behandelnden Zähnen. Exkavation der alten Füllungen und Kariösen Läsionen an allen zu behandelnden Zähnen. Entfernen von störender Schleimhaut mittels Kauterisation an den Zähnen 17,14,24,27. Aufbaufüllungen am Zahn 17, 27, 14, 24 mesial-okklusal-distal und an Zahn 13 und 23 jeweils mesialer und distaler Eckenaufbau, Fäden gelegt zur Darstellung der Präparationsgrenzen, Abformung mit individualisiertem Löffel und Herstellung von provisorischen Brücken 17-14, 13-23, 24-27 mit Abformung und temporärer Zementierung.

05.07.: Erneute Abdrucknahme: Abnahme der Provisorien und Reinigung der Stümpfe. Nachreinigung der Zähne im Oberkiefer. Fäden gelegt zur Darstellung der Präparationsgrenzen und erneuten Abdrucknahme mit individuellem Löffel.  Bissnahme mittels Stützstiftregistrat, Zentrikregistratur und Scharnierachsenbestimmung mit Übertragungsbogen. Auswertung des Registrates, Einstellung in individuellen Artikulator und Modellanalyse im Artikulator werden durchgeführt. Wiedereinsetzen der Provisorien mittels temporärer Zementierung.

11.07.: Einprobe: Abnahme der Provisorien und Reinigung der Stümpfe sowie Nachreinigung der Zähne im Oberkiefer. Provisorium von 13-23 ist gebrochen. Rohbrandeinprobe der Brücken mit Überprüfung der Artikulation. Neuherstellung des Provisorium 13-23 mithilfe der alten Abformung vom 01.07. und Wiedereinsetzen der neuen und alten Provisorien mittels temporärer Zementierung.

19.07: Einsetzen: Abnahme der Provisorien sowie Reinigung der Stümpfe sowie Nachreinigung der Zähne im Oberkiefer. Alles anprobiert und den Pat. vor dem endgültigen Einsetzen gezeigt. Pat. ist zufrieden. Alle drei Brücken wurden adhäsiv eingesetzt. Pat. die richtige Reinigung der Versorgung durchgesprochen und gezeigt.

TP KMBMBMKMKMBMBMBMBMKMKMBMBMKM 
R K-HEETVKV-HEEEEKV-HTVEEK-H 
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 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.06.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.06.BEMA
Ä935d
Orthopantomogramm sowie Panoramaaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers13636
01.06.OK;UKBEMA
7b
Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung11919
01.07.BEMA
Ä1
Beratung199
01.07.17,14,13,23,24,27BEMA
8
Sensibilitätsprüfung der Zähne166
01.07.17,14,13,23,24,27GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich22.303.88
01.07.17,14,13,23,24,27BEMA
40
Infiltrationsanästhesie4832
01.07.13,23BEMA
23
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle21734
01.07.13,23GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder2101.12
01.07.17,14,24,27GOZ
4055
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn4132.92
01.07.17,14,24,27BEMA
13b
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, (Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet) - mesial-okklusal-distal - Aufbaufüllung439156
01.07.13,23BEMA
13b
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, (Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet, max. 2 Mal bei getrennte Kavitäten) - mesialer Eckenaufbau - Aufbaufüllung23978
01.07.13,23BEMA
13b
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, (Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet, max. 2 Mal bei getrennte Kavitäten) - distaler Eckenaufbau - Aufbaufüllung23978
01.07.17,14,13,23,24,27BEMA
12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich21020
01.07.17,14,13,23,24,27GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung624080.99
01.07.16,15,12,11,21,22,25,26GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung 38013.5
01.07.okBEMA
98a
Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer12929
05.07.17,14,13,23,24,27GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung672.36
05.07.17,14,13,23,24,27GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich2657.31
05.07.okGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
05.07.GOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat118010.12
05.07.GOZ
8020
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung130016.87
11.07.17,14,13,23,24,27GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung672.36
11.07.13,23GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung224027
11.07.12-22GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel 1804.5
18.07.17,14,13,23,24,27GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung672.36
18.07.17,14,13,23,24,27GOZ
5010
Krone, Hohlkehl-/Stufenpräparation (Brücken-/Prothesenanker)61483500.44
18.07.16-15,12-22,25-26GOZ
5070
Brücken-/ Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel340067.49
18.07.17,14,13,23,24,27GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)613043.87
Gesamt: 1316.15

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmateralien
  • berechnungsfähige Materialien

 

  • Legierung bzw. NEM
  • ggf. zusätzliche Chairsideleistungen

Hinweise zur Abrechnung

  • Versorgungsform:
    • Andersartig
  • löst folgende Festzuschüsse aus:
    • 1x 3.1
    • 2x 1.3
    • 4x 1.1
    • 2x 3.2
    • 2x 4.7

 

  • Die Begleitleistungen für die Zähne 17,14,13,23,24,27 können über den Bema abgerechnet werden, da die Zähne "ww" sind und somit die Leistungen auch für die Regelversorgung angefallen wären.
  • Alle Begleitleistungen, die nur aufgrund einer andersartigen Versorgung notwendig sind, werden nach GOZ berechnet und sind mit dem Patienten gemäß § 8 Abs. 7 EKVZ privat zu vereinbaren.