K3 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche

BEMA Bewertungszahl:
61
BEMA Nr.:
K3
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche

Leistung

  • ggf. Abformung
  • Aufbringen einer adjustierten Oberfläche mit Kunststoff
  • Eingliedern einer zum Aufbissbehelf umgearbeiteten vorhandenen Prothese
  • Eingliederung

Dokumentation

  • Anamnsese, Befund, Diagnose
  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
  • ggf. Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach dem Einsetzen
Abrechenbar je:
Prothese

Abrechnungsbestimmungen

Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf kann bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und nach chirurgischen Behandlungen angezeigt sein.

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten zur Herstellung der Aufbissschiene

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- für semipermanente Schienung

Kommentare / Hinweise

Gemeinsame Erklärung von GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens

  1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
  2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
  3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.
  4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II - 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.
Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Bei bereits vorhandenem herausnehmbarem Zahnersatz bietet es sich an, diesen zum Aufbissbehelf umzuarbeiten.

Das kann auch nach chirurgischen Behandlungen angezeigt sein.

Hinsichtlich Indikation und Behandlungsziel gelten die Ausführungen zur Nr. K1.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die K3 ist genehmigungspflichtig (regionale Vereinbarung der KZV)
  2. Sie ist je Prothese berechnungsfähig.
  3. Bei Eigenlaborleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
  4. Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit K1 und K2 berechnungsfähig
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
  • Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • In einigen KZB Bereichen ist eine vorherige Genehmigung nicht notwendig
  • Zum Teil wurden mit einzelnen Krankassen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens eigene Vereinbarungen getroffen

 

Gerichtsurteile

Beschlossen durch