K1 Eingliedern eines Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche

BEMA Bewertungszahl:
106
BEMA Nr.:
K1
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

a) zur Unterbrechung der Okklusionskontakte

b) als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung

c) als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz


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Leistung

  • Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
    • Abformung
    • individuell adjustierte Schienen
    • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoff
    • Interzeptoren
    • spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken ( Michigan)
    • Eingliederung

Dokumentation

  • Anamnese, Befund, Diagnose
  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
  • verwendetes Abformmaterial
  • Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach dem Einsetzen
Abrechenbar je:
Aufbissbehelf

Abrechnungsbestimmungen

1. Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur 

  • individuell adjustierte Aufbissbehelfe
  • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
  • Interzeptoren
  • Spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen)

2. Eine Leistung nach der Nr. K1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.

3. Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der Nr. K1 abgegolten.

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten zur Herstellung der Aufbissschiene

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für Sportschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienug

Kommentare / Hinweise

Gemeinsame Erklärung von GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens

  1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
  2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
  3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.
  4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II - 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.
Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Kommentar der KZBV
Folgende Aufbissbehelfe werden unterschieden:
a) Aufbissbehelfe zur Unterbrechung der Okklusionskontakte,
b) Aufbissschienen bei der Parodontalbehandlung,
c) Bissführungsplatten bei der Versorgung mit Zahnersatz.

a) Aufbissbehelfe zur Unterbrechung der Okklusionskontakte:
Das Eingliedern eines solchen Aufbissbehelfs kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Das Behandlungsziel einer okklusalen Adjustierung besteht darin, dass das geänderte Kontaktmuster über eine Änderung im neuromuskulären System zu einer Beseitigung von Schmerzen durch Fehlbelastungen führt.

Zu den Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche gehören nur:

  • individuell adjustierte Aufbissbehelfe,
  • Miniplastschienen mit individuell geformten Kunststoffrelief,
  • Interzeptoren,
  • spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z.B. Michigan-Schienen).

Andere Aufbissbehelfe können im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden kann.

b) Aufbissschienen bei der Parodontalbehandlung:
Soweit im Rahmen der systematischen Parodontalbehandlung Aufbissschienen angezeigt sind, können diese nach der Nr. K1 abgerechnet werden. Die bisherige Nr. P202 ist entfallen.

Nach der Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zu den Nrn. K1 bis K4 sind Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 auch bei der Parodontalbehandlung abrechnungsfähig. Diese Regelung hat zum Ziel, die Abrechnung von Leistungen nach den Nrn. K2 und K3 auszuschließen. Ihr kann aber nicht entnommen werden, dass Wiederherstellungs- und Kontrollmaßnahmen bei Aufbissbehelfen im Rahmen der Parodontalbehandlung ausgeschlossen sind. Sind solche Maßnahmen angezeigt, können sie nach den Nrn. K6 bis K9 abgerechnet werden.

c) Bissführungsplatten bei der Versorgung mit Zahnersatz:
Soweit im Rahmen der prothetischen Behandlung Bissführungsplatten angezeigt sind, können diese nach der Nr. K1 abgerechnet werden. Die bisherige Nr. 90 ist entfallen.

Unabhängig davon, welcher Aufbissbehelf eingegliedert wird, erfolgt die Abrechnung nach der Nr. K1. Eine Kennzeichnung nach den Buchstaben a bis c wird nicht gefordert.

Kommentarquelle:
KZBV

Stellungnahme zur NTI-tss-Schiene (Stand 06.02.2007)

Die NTI-tss Schiene erfüllt weder nach den Abrechnungsbestimmungen des BEMA noch nach den Richtlinien die Voraussetzungen einer Abrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Es handelt sich nicht um einen adjustierten Aufbissbehelf nach der Geb.-Nr. K1. Es liegt auch keine Indikation nach der Geb.-Nr. K2 vor, da mit der Schiene keine akuten Schmerzzustände, die Voraussetzung der Abrechnung nach Geb.-Nr. K2 sind, beseitigt werden.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die K1 ist genehmigungspflichtig.
  2. Die Leistung ist auch für Bissführungsplatten oder Parodontalschienen berechnungsfähig.
  3. Wird eine zunächst nicht adjustierte Aufbissschiene nach K2 zu einem späteren Zeitpunkt im Mund des Pateinten adjustiert, kann hierfür die Nr. K1 berechnet werden. Ein entsprechender Hinweis auf dem Formular ist sinnvoll.
  4. Bei Eigenlaborleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
  5. Die festsitzende Dauerschiene ist privat zu vereinbaren und nach GOZ zu berechnen.
  6. Funktionsanalytische und –therpeutische Maßnahmen können zusätzlich privat vereinbart werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden.
  • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
  • Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • In einigen KZV Bereichen ist eine vorherige Genehmigung nicht notwendig (regionale Vereinbarungen der KZV)
  • Zum Teil wurden mit einzelnen Krankassen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens eigene Vereinbarungen getroffen

 

Gedruckte Aufbissschiene

Bei den genannten Positionen aus dem BEL II-2014 muss die gedruckte Aufbissschiene dem jeweiligen Leistungsinhalt der konventionell erstellten Schiene entsprechen. Im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, ob das BEL II-2014 bei den Leistungsnummern Einschränkungen bezüglich der Fertigungsart bzw. des Herstellungsverfahrens vorsieht.

Die L-Nr. 001 0 des BEL II-2014 setzt zum Beispiel nach den Erläuterungen zum Leistungsinhalt ein Modell aus „Hartgips oder Superhartgips“ voraus, so dass ein digitales Modell nicht ausreichen dürfte.

Die L-Nr. 012 0 des BEL II-2014 ist laut den Erläuterungen zur Abrechnung nur abrechenbar, wenn die Modelle die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben. Ferner setzen die Erläuterungen zum Leistungsinhalt voraus, dass das Modellpaar in ein Mittelwertartikulator montiert wird, was wiederum darauf hindeutet, dass ein Artikulator „materiell“ bzw. tatsächlich vorhanden sein soll.

Auch L-Nr. 401 0 des BEL II-2014 setzt die „Verwendung eines Mittelwertartikulators“ voraus.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

SG Stuttgart leitet in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Az.: S 10 KA 1794/10) ab, dass der Leistungsumfang der BEMA-Nr. K 1 erst dann voll erbracht ist und damit abgerechnet werden kann, wenn der Aufbissbehelf eingegliedert worden ist: „… beschreibt der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. K 1 … lediglich den Vorgang der Eingliederung des Aufbissbehelfs und nicht vorangegangene, teilweise vor der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Krankenkasse liegende Behandlungsabschnitte hinsichtlich der avisierten Versorgung mit einem Aufbissbehelf wie Untersuchungen, Befunderhebungen und Planungen.“ Laut dem SG Stuttgart haben „die Vertragspartner gerade im Bereich der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels und Kiefergelenkserkrankungen (Teil 2 BEMA-Z) eine Abrechnung von Teilleistungen ausdrücklich nicht vorgesehen“.

Beschlossen durch