2 schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplan

BEMA Bewertungszahl:
20
BEMA Nr.:
2
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes

Leistung

  • Erstellen eines Heil- und Kostenplanes
    • für Kiefergelenkserkrankungen
    • für Kieferbruch

Dokumentation

  • Bei der Behandlung von Kieferbrüchen sind alle notwendigen Angaben über:
    • Ort, Zeit und Ursache des Unfalls
    • Art der Verletzung und die vorgesehenen Leistungen,
    • sowohl in der Karteikarte, als auch auf dem Heil- und Kostenplan zu dokumentieren.
  • Bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe nach den BEMA-Nrn. K 1 bis K 4) sind:
    • die Anamnese
      • die Diagnose
      • und die geplanten Maßnahmen zu dokumentieren.
  • Patientenaufklärung bzw. -beratung über Therapiemöglichkeiten und Alternativen, Patientenentscheidung
Abrechenbar je:
Heil- und Kostenplan

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nr.2 kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschien gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.

Kommentare / Hinweise

Seit der BEMA-Umstrukturierung zum 01.01.2004 ist die Geb. Nr. 2 für Leistungen, die im Zusammenhang mit Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch) erbracht werden, abrechenbar. Die Leistungen sind zwar genehmigungspflichtig, der Behandlungsplan muss aber nicht vor den unverzüglich zu erbringenden Behandlungsmaßnahmen (Beseitigung akuter Schmerzen) an die Krankenkasse zur Genehmigung gesendet werden. Erst bei der Abrechnung dieser Kieferbruch-Leistungen ist die Vorlage bei dem zuständigen Kostenträger verpflichtend. Die Krankenkasse hat nun die Möglichkeit, ihre Kostenübernahme zu bestätigen. Sie kann sich aber nach der Vorlage mit einem anderen Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen und ggf. eine evtl. Kostenübernahme durch diesen veranlassen.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Die BEMA Nr. 2 ist auch abrechnungsfähig, wenn im Anschluss keine weitere Behandlung erfolgt
  • in Aussnahmen, bei akuten Beschwerden kann, auch ohne vorherige Kostenzusage seitens der Krankenkasse, mit der Behandlung begonnen werden
  • HINWIES:
    • in einigen KZB Bereichen ist eine vorherige Genehmigung nicht notwendig
    • zum Teil wurden mit einzelnen Krankassen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens eigene Vereinbarungen getroffen

 

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch