§8 GOÄ Wegegeld und §9 GOÄ Reiseentschädigung

GKV: Die Erfassungsnummern für Wegegeld und Reiseentschädigung nach §8 und §9 GOÄ dienen der DTA Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen im Zuge der KCH Abrechnung. Die Paragraphen 8 und 9 der GOÄ regeln die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung für das Aufsuchen von Patienten ausserhalb der Praxisräume.

PKV: Die Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung erfolgt über die Rechnungslegung nach §8 und §9 GOÄ.