K7 Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung

BEMA Bewertungszahl:
6
BEMA Nr.:
K7
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung

Leistung

  • Glätten scharfer Kanten an Aufbissbehelf
  • Polieren der Kunststoffoberfläche des Aufbissbehelfs
  • Lockerung des Aufbissbehelfs
  • einfaches Aktivieren von Drahtelementen am Aufbissbehelf
  • u. v. m.

Dokumentation

  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
  • Ergebnis der Kontrolle
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- für die Wiederherstellung folgender Schienen:

- für Sportschienen
- für Scharcherschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienug
- nicht abschließend.........

Kommentare / Hinweise

  1. Die K7 muss nicht beantragt werden.
  2. Sie ist für jede Kontrollsitzung berechnungsfähig
  3. Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden.

  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

  5. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).

  6. Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.

  7. Die BEMA-Nr. 2 (schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist für alle Folgeleistungen wie z. B. Kontrollen (K6 - K9) nicht abrechnungsfähig.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch