Asylbewerberleistungsgesetz

Nach §62 des Asylverfahrensgesetzes ist eine Gesundheitsuntersuchung als vorgeschriebene Erstuntersuchung für Asylbewerber verpflichtend. Die ärztliche Untersuchung geschieht dabei im Hinblick auf übertragbare Erkrankungen, verbunden mit einer Röntgenuntersuchung zum Ausschluss einer vorhandenen Tuberkulose. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Flüchtlinge, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und damit als Asylbewerber gelten, haben Anspruch auf gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die entsprechende Kostenerstattung richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Maßstab ist jeweils der „akute Behandlungsbedarf“.

§62 des Asylverfahrensgesetzes

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