3045 Entfernen eines extrem verlagerten retinierten Zahnes durch Osteotomie
Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.
Gebühren für zahnärztliche Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011
Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte.
Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit dem 01.01.2012 gültig.
Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung.
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung.
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung.
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis).
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle (Mund-Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris)
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes