3080 Exzision Schleimhautwucherung größeren Umfangs

Punktzahl:
150
(1) 8,44 (2.3) 19,40 (3.5) 29,53
Gebührenziffer:
3080
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis)

Leistungsinhalt

Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang;

Fibrom-, Papillom-, Lipom- oder Epulisentfernung;

Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Zahnangabe / Angabe der Region
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • vorgenommene Maßnahme
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Umfang und Ausdehnung der Exzision.
  2. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund großflächiger Schleimhautwucherung.
  3. Der extreme Zeitaufwand ergab sich bei der Behandlung des Patienten durch den Eingriff im stark ausgedehnten und entzündlich veränderten Gebiet. Auf Grund der erschwerten Zugänglichkeit im Interdentalraum erfolgte die Exzision zusätzlich unter besonders eingeschränkter Sichtbehinderung.
  4. Der besondere Zeitaufwand beruhte auf der Anwendung besonderer Verfahren bzw. Instrumente (Laser). Dieses aufwändige Verfahren war zwingend erforderlich, da die Exzision eine besonders hohe Anforderung an Präzision erforderte.
  5. Der extreme Zeitaufwand ergab sich bei der Behandlung des Patienten XY durch den Eingriff im stark ausgedehnt veränderten Gebiet. Aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit im Behandlungsgebiet konnte die Exzision nur mittels zusätzlicher Spezialinstrumente erfolgen.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgmeine Bestimmunge Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang.
  2. Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms.
  3. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.
  4. Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung. Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden.
  5. Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben.
  6. Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
  7. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK