7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Krone

Punktzahl:
600
(1) 33,75 (2.3) 77,61 (3.5) 118,11
Gebührenziffer:
7080
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien

Beschreibung

Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat sowie die Entfernung

Leistungsinhalt

  • Abformung
  • Eingliederung des Interimszahnersatzes
  • Wiedereingliederung des Interimszahnersatzes (ggf. auch mehrfach)
  • Entfernen und Wiedereingliedern des Interimszahnersatzes (ggf. auch mehrfach), z.B. bei endodontischer Behandlung, Zwischeneinproben des definitiven Zahnersatzes, Abdrucknahmen
  • Entfernen des Interimszahnersatzes zur Eingliederung des definitiven Zahnersatzes
  • Eine ggf. notwendige (Vor-) Präparation der Pfeilerzähne ist gemäß der Leistungsbeschreibung mit der Gebühr abgegolten

Dokumentation

  • Indikation für das Langzeitprovisorium
  • Zahnangabe - Region -Bereich
  • Zahnfarbe
  • geplanter Zeitrahmen der Tragezeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen tief unter Gingiva reichender Präparation, schwierige Bissverhältnisse.
  2. Erschwerte und zeitaufwendige Eingliederung eines LZP´s wegen uneinsichtiger approximaler Präp.grenzen und aufwendigen Einschleifens zur individuellen  Antagonistenokklusion / Artikulation.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Retentionsgewinnung bei klinisch kurzen Zahnstümpfen.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem präziser Gestaltung der Okklusion zur Stabilisierung der Bisslage wg. stark belasteter Gelenkstrukturen.
  5. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Anpassung der Okklusion aufgrund starker Abrasionen.
  6. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie bei vorhandener Kiefergelenksproblematik

Abrechenbar je

Zahn oder Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
  • Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monate, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
  • Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
  • Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.

zusätzlich berechnungsfähig

Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ bzw. § 10 GOÄ
Zahntechnische Kosten nach § 9 GOZ

Kommentare / Hinweise

September 2023

  • Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern.
  • Indikationen sind z. B.:

– Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage;

– die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet;

– die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung;

– die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

  • Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen, vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig.
  • Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist. Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird.
  • Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten. Die Gebührennummer ist auch berechnungsfähig für z. B. ein laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke
  • Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung, berechnet werden.
  • Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.
  • Neben der Nummer 7080 können Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnet werden.
  • Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums sind mit der Nummer 7080 abgegolten.
  • Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.
  • Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten).
  • Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.
  • Die Leistungsnummer wird je Zahn oder je Implantat berechnet.
  • Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 und 5060 berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
  • Die Therapie mittels Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, -veneers) wird mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird als eigenständige Leistung analog berechnet.
  • Neben langzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein.
  • Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können zur Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nummern 7040 bis 7060 herangezogen werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA - GOZ 01.06.2015

  • Eine Leistung nach der Nr. 7080 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung vereinbarungsfähig.
  • Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein "Langzeitprovisorium" mit einer vom Zahnarzt geplanten Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt und eine Abdrucknahme (auch optoelektronisch) erfolgt.
  • Wird eine Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten geplant, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig.
  • Neben den Nrn. 7080 und 7090 GOZ können Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ oder den Nrn. 19 und 21 BEMA für den Zeitraum von der Präparations- bzw. Abformungssitzung bis zum Eingliedern des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums berechnet werden.
  • Ein laborgefertigtes Provisorium mit intrakanalärer Stiftverankerung (Krone bzw. Ankerkrone mit provisorischem Wurzelstift fest verbunden) ist im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
  • Die Wiederbefestigung von alio loco eingegliederten Provisorien nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ ist im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 ebenfalls nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
  • Auch für erbrachte Teilleistungen im Zusammenhang mit der Eingliederung von festsitzenden laborgefertigten Provisorien kann eine Berechnung nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.
  • Die Vereinbarung der Nr. 7080 GOZ im Rahmen einer Zahnersatzversorgung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
  • Die Herstellung und Eingliederung eines festsitzenden laborgefertigten Provisoriums (einschließlich Vorpräparation) kann im Rahmen einer Interimsversorgung erfolgen. Wenn die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Leistung nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ erfüllt sind, können Festzuschüsse nach der Befundklasse 5 von der zuständigen Krankenkasse für das "festsitzende Brückenprovisorium" bewilligt werden; es handelt sich in diesem Fall um eine andersartige Interimsversorgung, da in der Regelversorgung nur herausnehmbare Interimsprothesen abgebildet sind. Zur Bewilligung von Festzuschüssen nach der Befundklasse 5 sollte auf dem Heil- und Kostenplan, Teil 1, im Feld "Bemerkungen" vermerkt werden: "Provisorien nach Nrn. 7080 und 7090 GOZ, Tragedauer von mehr als drei Monaten geplant". Allerdings kann die Bewilligung eines Festzuschusses für ein laborgefertigtes festsitzendes Provisorium nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung des Provisoriums die Planung des definitiven Zahnersatzes wegen der erforderlichen Vorbehandlungsmaßnahmen noch nicht erfolgen kann. Für Provisorien nach den Nrn. 19 und 21 BEMA oder den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ sind grundsätzlich keine Festzuschüsse ansetzbar. Für laborgefertigte Einzelzahnprovisorien sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Bei medizinischer Notwendigkeit sind solche Provisorien nach den Nrn. 19 bzw. 21 BEMA abzurechnen; die entsprechenden zahntechnischen Leistungen der Regelversorgungen sind in der Festzuschuss-Richtlinie bei den Befund-Nrn. 1.1, 1.2, 2.1 - 2.5, 3.2, 4.6 und 4.8 abgebildet.
  • Zudem kommt eine Vereinbarung der Nr. 7080 GOZ im Rahmen einer Zahnersatzversorgung in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung des laborgefertigten Provisoriums bereits die Planung des definitiven Zahnersatzes erfolgt ist, eine Tragezeit von mindestens drei Monaten - beispielsweise wegen notwendiger Ausheilungszeit - vorgesehen ist und die Anfertigung eines direkten Provisoriums vom Versicherten aus ästhetischen oder funktionellen Gründen nicht gewünscht ist.
  • Soweit die Berechnung des laborgefertigten Provisoriums im Rahmen des Heil- und Kostenplanes der definitiven Versorgung erfolgt, handelt es sich in Abhängigkeit der befundorientierten Regelversorgung um eine gleich- oder andersartige provisorische Versorgung. Gesonderte Festzuschüsse sind hierfür nicht ansetzbar; daher kommt auch eine Vereinbarung als Privatleistung im Vorfeld der definitiven prothetischen Versorgung in Betracht.
  • Außerdem kann die Vereinbarung der Nr. 7080 GOZ unter anderem im Rahmen einer Funktionstherapie oder für eine langzeitprovisorische prothetische Versorgung außerhalb der Zahnersatz-Richtlinie erfolgen. In den letztgenannten Fällen handelt es sich um reine Privatleistungen, für die keine Festzuschüsse ansetzbar sind.
Kommentarquelle:
KZBV

Provisorien
Beschluss 16:  Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

"Table Tops"

Beschluss 28: "Table Tops" als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) stellen eine selbstständige Leistung dar und werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr.

Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7080 für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befestigung ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Die Präparation für die Versorgung durch eine Vollkrone ist nicht mit der Gebühr für ein Langzeitprovisorium abgegolten. Sie kann daher als Teilleistung gemäß Nr. 2230 GOZ berechnet werden, wenn die Überkronung nicht erfolgt.

Beschlossen durch

Amtsgericht