7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

Punktzahl:
800
(1) 44,99 (2.3) 103,49 (3.5) 157,48
Gebührenziffer:
7010
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Leistungsinhalt

  • Abformungen
  • ggf. einfache Relationsbestimmung
  • Eingliederung des Aufbissbehelfs
  • Kontrolle am Einsetztermin
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Anamnese, Befund, Diagnose
  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
  • Verwendete Materialien
  • Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach dem Einsetzen
  • Aufgetretende Schwierigkeiten oder Besonderheiten (z.B. extrem hoher Gaumen, oder geringe Mundöffnung)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund stark von der Norm abweichender Gelenkführungsbahnen und Fehlbissanlagen
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund des Verlustes der Vertikaldimension, Rekonstruktion erheblich erschwert aufgrund der instabilen Bisslage
  3. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund Dysgnathien/pathologischer Bisslage
  4. Erschwerte Umstände bei der Anpassung aufgrund Teilbezahnung
  5. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund myofacialen Schmerzsyndroms
  6. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund Elongation

Abrechenbar je

Kiefer

zusätzlich berechnungsfähig

Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ
Zahntechnische Kosten § 9 GOZ
Allgemeine Bestimmungen Teil H
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche, berechnet.
  2. Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation.
  3. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen.
  4. Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“).
  5. Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
  6. Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung.
  7. Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet.
  8. Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer.
  9. Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
  10. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
  11. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.
  12. Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 7010 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen vereinbarungsfähig.
  2. Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur individuell adjustierte Aufbissbehelfe, Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief, Interzeptoren und spezielle Aufbissschienen am Oberkiefer, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen). Solche Aufbissbehelfe sind bei Versicherten der GKV als Sachleistung zu erbringen und nach der Nr. K1 BEMA abzurechnen. Die Versorgung mit Aufbissbehelfen in der GKV bedarf – außer bei der akuten Schmerztherapie - der vorausgegangenen Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit keine abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen bestehen.
  3. Funktionsanalytische Leistungen nach den Nrn. 8000 ff. GOZ sind auch zur Vorbereitung der Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach der Nr. K1 BEMA vereinbarungsfähig.
  4. Ein bei einem Versicherten der GKV nach der Nr. K1 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nrn. 7040, 7050 und 7060 GOZ kontrolliert oder verändert werden. Soweit ein neuer Aufbissbehelf nach Funktionsanalyse hergestellt wird, ist der "neue" Aufbissbehelf gemäß Abschnitt H der GOZ zu vereinbaren.
  5. Soweit eine Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, können solche Leistungen nach den Nrn. K6, K7, K8 oder K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Kommentarquelle:
KZBV

Unterkieferprotrusionsschiene beim privat versicherten Patienten

Beschluss 20: Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.

Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen.

Beschluss 42:  Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig.  Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch