6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

Punktzahl:
500
(1) 28,12 (2.3) 64,68 (3.5) 98,42
Gebührenziffer:
6150
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

Leistungsinhalt

  • Anpassen
  • Einprobe
  • Einsetzen
  • Einligieren
  • je Bogen, auch mehrfach je Kiefer (bpw. bei Huckepackbogen)
  • auch für Wiedereingleiderung nach partiellem Lösen
  • auch für Wiedereingliederung nach vollständigem Lösen

Dokumentation

- Kieferanagbe - Art des Bogens (Stärke, Material, Hersteller) - zahnbezogene oder kieferbezogene Biegungen - Anbringen von Hilfsteilen wie Stopps, Gummketten, Federn, Häkchen u.ä.

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erschwerte, komplizierte Einligierung aufgrund der komplexen Molekülstruktur der Speziallegierung
  2. Erschwerte, komplizierte Einligierung aufgrund erhöhter Elastizität des Bogens durch Dosierung der Kraftausübung (zur Vermeidung von Wurzelresorptionen
  3. Erschwerte Adaption eines superelastischen Bogens aufgrund erhöhter Rückschwungdynamik
  4. Erhöhter Zeitaufwand bei umfangreicher Individualisierung eines konfektionierten Bogens durch zusätzliche patientenbezogene Biegungen
  5. Befestigung des Bogens mit Drahtligaturen, Verfahren notwendig für bessere Gleitfähigkeit des Bogenmaterials, wesentlich aufwendiger als herkömmliche Gummiligaturen
  6. Bei Retainer: Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Eingliederung von palatinalen/lingualen Hilfsmitteln zur Dauerstabilisierung, schwer zugängliches Behandlungsfeld, individuell gefertigter Bogen mit Biegungen 1.,2. und 3. Ordnung

Abrechenbar je

je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
  • Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021

  1. Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
  2. Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung von Teilbögen berechnungsfähig.
  3. Die Gebührennummer kann auch für die Wiedereingliederung eines gelösten Bogens oder die erneute Eingliederung desselben Bogens berechnet werden.
  4. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens ist unter der Nummer 2702 (GOÄ) beschrieben.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Wird der ungeteilte Bogen unter Verwendung von Drahtligaturen eingegliedert, rechtfertigt das nicht den zusätzlichen Ansatz der GOÄ-Nr. 2697, weil aufgrund der allgemeinen Formulierung der Leistungslegende alle Varianten des Eingliederns von ungeteilten Bögen von der Gebührenposition erfasst sind (§ 4 Abs. 2 GOZ – Zielleistungsprinzip).
Seit Einführung der neuen GOZ werden in der Praxis vermehrt die Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen zusätzlich analog und originär mit unterschiedlichen Gebühren aus der GOZ und GOÄ berechnet. Diese Berechnung verbietet sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080. Danach sind alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten. Die Entfernung von Bögen ist eine – i. d. R. an das qualifizierte Fachpersonal delegierte – Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der GOZ gab. Während das Einligieren von Bögen nur im ausgeformten Zahnbogen – also im Rahmen der Retention und nicht während der Umformung/Einstellung der Kiefer – gemäß § 1 Abs. 6 Zahnheilkundegesetz delegierbar ist, ist das Ausligieren in jedem Fall delegierbar. Da der Verordnungsgeber daher bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue Abrechnungsbestimmung (s. o.) geschaffen hat, die die Berechnung ausdrücklich ausschließt, ist die analoge Berechnung der Entfernung von Bögen/Teilbögen nicht zulässig. Diese Sichtweise wird durch die Gerichte AG Münster (Urteil vom 16. Mai 2019, Az.: 97 C 21/19), VG Ansbach (Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: AN 18 K 18.02284), VG Münster (Urteil vom 16. April 2018, Az.: 5 K 3296/16), AG Riedlingen (Urteil vom 15. April 2017, Az.: 1 C 209/15), AG Lörrach (Urteil vom 29. März 2017, Az.: 4 C 1166/16), AG Wendel (Urteil vom 21. März 2017, Az.: 13 C 661/16 (05), AG Potsdam (Urteil vom 2. März 2017, Az.: 33 C 53/15), AG Ravensburg (Urteil vom 19. Januar 2017, Az.: 5 C 887/16), LG Hildesheim (Urteil vom 11. November 2016, Az.: 7 S 124/16), LG München I (Urteil vom 3. Mai 2016, Az.: 23 S 20117/15), VG Saarland (Urteil vom 5. April 2016, Az.: 6 K 2038/13), LG Bayreuth (Urteil vom 28. Januar 2015, Az.: 13 S 113/14), AG Bayreuth (Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: 107 C 1090/13), AG Saarbrücken (Urteil vom 15. Juli 2014, Az.: 5 C 85/14) und VG Stuttgart (Urteil vom 2. September 2013, Az.: 3K 1809/13) bestätigt.
Die häufig genutzten (Analog-)Berechnungen für die Bogenentfernung wie die GOZ-Nr. 2290 sind nicht anwendbar (siehe auch Erläuterungen zu GOZ-Nr. 2290). Laut § 6 Abs. 2 GOZ können zwar selbstständige Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ berechnet werden. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, weil die Entfernung von Bögen bereits Bestandteil der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 ist (s. o.). Auch Gebührennummern aus der GOÄ (z. B. GOÄ-Nr. 2702) können nicht als Analogberechnung genutzt werden, da der Zahnarzt bzw. zahnärztlich tätige MKG-Chirurg angehalten ist, vorrangig Leistungen aus der GOZ zu berechnen. Erst wenn die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der GOZ enthalten ist, kann sie nach den Vorschriften der GOÄ berechnet werden. Darüber hinaus werden bei einer Analogberechnung auch die Rahmenbedingungen der zur Analogie herangezogenen Gebührenposition vererbt (Bundesärztekammer, Dtsch Arztbl 2007, 104(10): A 680), somit können GOÄ-Nr. 2702 und die GOZ-Nr. 2290 als nicht delegierbare Leistungen auch nicht für eine delegierbare Leistung – also die Bogenentfernung – herangezogen werden.
Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer Kommentierung zur GOZ in der Fassung vom 21. September 2012, in der die Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen GOZ-Nr. 6030 bis 6050 angesehen wurde.
25. Beschluss des Gemeinsamen Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur GOZ (PKV, Beihilfe und BZÄK):
Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht.
 

 

 

Kommentarquelle:
PKV

Gerichtsurteile

1. Leistungen zur Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen sind in den Kernpositionen 6030 bis 6080 enthalten und daher nicht gesondert berechenbar.

2. Die Entfernung eines Bogens ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6150 GOZ. Die Berechnung nach Gebühren-Nr. 2702 GOÄ ist nicht zu beanstanden.

3. Das Auslegieren eines kieferorthopädischen Bogens ist nach der GOÄ Nr. 2702 berechenbar.

4. Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

Beschlossen durch