6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Punktzahl:
230
(1) 12,94 (2.3) 29,75 (3.5) 45,27
Gebührenziffer:
6120
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Leistungsinhalt

  • Vorauswahl am Modell
  • Vorbeschleifen des Bandes
  • Einprobe
  • Adaptieren
  • Konturieren
  • einfache Trockenlegung
  • Zementieren und Überschussentfernung
  • auch bei Reparaturen oder Umpositionierung

Dokumentation

- vorbereitende Maßnahmen - Bandart und Bandgröße - ggf. Einschleimaßnahmen am Band - Bandaustausch - Rezemtnierung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei der Ausrichtung des Brackets durch Abwinkelung zwischen Krone und Wurzelachse
  2. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand beim Bestimmen der Zahnachse durch fehlende Wurzeltastbarkeit
  3. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand beim Platzieren in mesiodistaler Richtung wegen asymmetrischer Krümmung der Kronenfacette
  4. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand durch kurze buccale Kronenfacette
  5. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand durch schwer zugängliche Klebefläche infolge kräftiger Muskulatur
  6. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand beim Platzieren wegen störender, plastischer Gingiva

Abrechenbar je

je Band

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Materialund Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
  • Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021

  1. Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, das Vorbeschleifen des Bandes, die Einprobe, das Adaptieren, das Konturieren, die einfache Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung. Die Leistung ist je Zahn berechnungsfähig und gilt auch für das Rezementieren.
  2. Die adhäsive Befestigung des Bandes ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ) Stand Juli 2021

Die Leistung beinhaltet insbesondere die Vorauswahl des Bandes am Modell, das Vorbeschleifen des Bandes, die Einprobe, das Adaptieren, das Konturieren, die Trockenlegung, das Befestigen (Zementieren/Rezementieren, Kleben) und die Überschussentfernung. In Verbindung mit der Eingliederung von Klebebrackets oder Bändern ist die GOZ-Nr. 2030 nicht berechnungsfähig. Da der Wortlaut der GOZ-Nr. 2030 das Präparieren oder Füllen von Kavitäten voraussetzt, steht er der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungsmitteln entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen sind mit den Gebühren nach den GOZ-Nrn. 6100 und 6120 abgegolten, auch wenn Zahnflächen vor dem Anbringen der Behandlungsmittel präpariert werden, z. B. bei Kontaktpunkten mit dem Nachbarzahn (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 203 GOZalt, S. 155). Die Leistung ist je Band berechnungsfähig und gilt auch für das Rezementieren.

Kommentarquelle:
PKV