6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach GOZ-Nummer 0060

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
6010
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach GOZ-Nummer 0060

Leistungsinhalt

  • Analyse von physischen, bissfixierten Modellpaaren
  • Vermessung: grafisch, metrisch und/oder dreidimensional manuell oder softwarebasiert
  • Auswertung
  • Dokumentation

Dokumentation

  • Analyseart
  • die Vermessung an und für sich
  • Dokumentation der Auswertung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Umfangreiche zeitaufwändige Modellanalyse mit graphischer Darstellung
  2. Extrem schwierig und erheblich vom Typischen und Durchschnittlichen abweichend wegen des stark differenzierenden körperlichen Wachstums im Vergleich zum Alter des Patienten
  3. Besonders hoher Zeitaufwand durch die Modellanalyse nach unterschiedlichen Methoden (Bolton, Pont) der aufgrund  der diagnostischen Abklärung des Einzelfalles zwingend erforderlich wurde
  4. Besonders hoher Zeitaufwand hervorgerufen durch das erhebliche Missverhältnis der Kiefer und der asymmetrischen Zahnbögen
  5. Besondere Schwierigkeit bei der Vermessung durch massive Zahndreh- und Engstände
  6. Die Analyse der Modelle war durch das stark differenzierende körperliche Wachstum im Vergleich zum Alter des Patienten extrem schwierig und mit einem Zeitaufwand verbunden, der erheblich vom Typischen und Durchschnittlichen abweicht.

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

  • September 2023
  • Die Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen dient der Erfassung und Dokumentation der jeweiligen Zahnbogenform und Bisslage bzw. Okklusion. Die Leistung kann im Verlauf einer Behandlung ggf. mehrfach erforderlich werden.
  • Als Methoden kommen z. B. dreidimensionale Analyse, grafische oder metrische Auswertungen in Betracht. Die Wahl der indizierten Methode(n) bestimmt sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.
  • Sofern mehrere der oben aufgeführten Methoden zur Anwendung kommen, können sie einzeln berechnet werden. Werden andere als die aufgeführten Methoden angewendet, werden sie nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  • Die Berechnung der Leistung setzt die Erstellung von Kiefermodellen nach der Nummer 0060 voraus.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ)

 

  • Die Berechnungsfähigkeit der Leistung setzt die Erstellung von Kiefermodellen nach GOZ-Nr. 0060 voraus. Die GOZ-Nr. 0050 ist zusätzlich nicht berechnungsfähig, es sei denn die Abformung dient anderen Zwecken. Die Auswertung erfolgt dreidimensional, graphisch oder metrisch. Sie ist einmal je Modellpaar berechnungsfähig. Auch wenn die Auswertung elektronisch erfolgt, ist GOZ-Nr. 6010 originär einschlägig, da in der Leistungslegende keine Beschränkung auf eine bestimmte Auswertungsmethode erfolgt. Für eine in der Praxis anzutreffende Analogberechnung fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in der GOZ; nicht berechnungsfähig ist insofern auch der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5377.
  • Die Leistung nach der GOZ-Nr. 6010 umfasst die diagnostische Auswertung von Kiefermodellen. Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung fällt sie meistens mehrmals an, z. B. zu Beginn und am Ende der aktiven Behandlung (vor der Retention) sowie zwischendurch evtl. zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Planung vor der Eingliederung neuer Behandlungsgeräte, sie ist aber je Anwendung nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Methoden zur Analyse parallel eingesetzt werden. Der Hinweis "je Methode" ist mit Absicht nicht aufgenommen worden. Da die verschiedenen Methoden zu ähnlichen Ergebnissen führen, reicht im Regelfall eine Methode aus. Neben der GOZ-Nr. 6010 können die für die diagnostische Auswertung bestimmten Modelle nach GOZ-Nr. 0060 und nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A die Kosten für das Abformmaterial berechnet werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 600 GOZalt, S. 197).
  • Die GOZ-Nr. 6010 ist bezogen auf die Leistung nach GOZ-Nr. 0060 berechnungsfähig. Für die Auswertung von Arbeitsmodellen ist die GOZ-Nr. 6010 nicht ansetzbar, auch nicht analog, da sie Bestandteil der kieferorthopädischen Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 ist.

 

Kommentarquelle:
PKV

Auswertung digitaler Situationsmodelle

Beschluss 53: Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optischelektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Referenzziffer

Gerichtsurteile

Beschlossen durch