3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

Punktzahl:
65
(1) 3,66 (2.3) 8,41 (3.5) 12,80
Gebührenziffer:
3300
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

Leistungsinhalt

  • Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, z. B. Legen, Wechseln und Entfernen einer Tamponade/Drainage
  • Wundspülungen mit desinfizierenden Lösungen
  • Aufbringen von Salben o.Ä., die wundheilungsfördernde oder wunddesinfizierende Substanzen beinhalten
  • Entfernen von Nähten .

Dokumentation

  • Angabe Wundregion - Wundbereich
  • Beschreibung der Art der Nachbehandlung (Spülung, Nahtentfernung o.ä.)
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • verwendetes Material ( Medikament, Drainage etc.)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Nahtentfernung
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund hoher postoperativer Untersuchungsempfindlichkeit
  3. Ein besonders erheblicher Mehraufwand bei der Nachbehandlung des Patienten beruhte auf der Durchführung gleich mehrerer Maßnahmen (Aufbringen von desinfizierenden Salben, Spülungen und Tamponieren).
  4. Extremer zusätzlicher Zeitaufwand entstand bei Patient XY durch intensiv eingehende Beratung über weitere Verhaltensmaßnahmen nach dem vorausgegangenen Eingriff.

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente.
  2. Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden. Die Wundrevision nach Nummer 3310 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen sitzungsgleich mit der Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.
  3. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.
  4. Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig.
  5. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen, aber ggf. neben diesen.
  6. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3300 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

September 2023

Ein Merkmal des Leistungsverzeichnisses der GOZ besteht darin, dass Leistungen, die eineBefunderhebung beinhalten und Leistungen, die ein therapeutisches Ziel verfolgen, in unterschiedlichen, selbstständigen Leistungen beschrieben werden und nebeneinander berechnet werden können. Diese Trennung wird auch bei Betrachtung der Geb.-Nr. 3290 GOZ, deren Leistungsinhalt in einem Befund des Zustandes einer Wunde besteht, im Verhältnis zu den Geb.-Nrn. 3300 und 3310 GOZ mit therapeutischem Inhalt deutlich. Dennoch wird deren Nebeneinanderberechnungsfähigkeit gelegentlich beanstandet. Damit eine Leistung nicht gesondert berechnungsfähiger Bestandteil einer anderen Leistung ist, müssen gemäß § 4 Abs. 2 GOZ zwei Bedingungen erfüllt sein: 1. Die eine Leistung muss inhaltlich von der Beschreibung der anderen Leistung umfasst sein. 2. Die eine Leistung muss in der Bewertung der anderen Leistung Berücksichtigung gefunden haben. Wenngleich dem Wortlaut nach die Kontrolle bei der Nachbehandlung und der chirurgischen Wundrevision keine Erwähnung findet, mag es unter Zugrundelegung eines fachlichen, nicht gebührenrechtlichen Kontexts noch möglich erscheinen, die Kontrolle nach der Geb.-Nr. 3290 GOZ der Nachbehandlung zu subsumieren und damit zum nicht berechnungsfähigen Bestandteil der Geb.-Nrn. 3300, bzw. 3310 GOZ zu erklären (s. u.). Eine Berücksichtigung der Bewertung der Kontrolle nach der Geb.-Nr. 3290 GOZ (55 Punkte) in den Bewertungen der Geb.-Nrn. 3300, bzw. 3310 GOZ 65, bzw. 100 Punkte) indes ist nicht gegeben. Wesentliche Bestandteile der Vergütung für die Nachbehandlung, bzw. chirurgische Wundrevision würden durch den Vergütungsanteil für die Kontrolle aufgezehrt. Für eine tätige Nachbehandlung verbliebe nur ein verschwindend geringer Vergütungsanteil. Damit jedoch würde ein gebührensystematisches Prinzip der GOZ verletzt: Gemäß der Amtlichen Begründung zur GOZ (Bundesratsdrucksache 276/87 vom 26.06.1987, Seite 82) findet das wertemäßige Verhältnis der Leistungen der Anlage 1 der GOZ (Gebührenverzeichnis) zueinander Ausdruck in deren punktzahlmäßiger, der Gebührenhöhe zugrundeliegenden Bewertung. Würde unter diesen Voraussetzungen die Kontrolle nach der Geb.-Nr. 3290 GOZ zum Bestandteil der Geb.-Nrn. 3300, bzw. 3310 GOZ erklärt, verschöbe sich die Bewertungsrelation gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses zu Lasten der eigentlichen Nachbehandlung, bzw.chirurgischen Wundrevision in unzulässiger, nicht verordnungsgemäßer Art und Weise.Auch der Zusatz „als selbstständige Leistung“ in den Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 3290 und 3300 GOZ entfaltet keine, über die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GOZ hinausreichende Wirkung. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ sind ohnehin nur selbstständige Leistungen berechnungsfähig. Bestätigung findet diese Auffassung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: III ZR 239/07 vom 5.06.2008), in der dieser Zusatz im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ als überflüssig bezeichnet wird. Die Amtliche Begründung zur Novellierung der GOZ (Bundesratsdrucksache 566/11 vom 21.09.2011, Seite 58) führt hierzu aus: „Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nummer 3290 enthaltene Formulierung "als selbständige Leistung" bedeutet nicht, dass die Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist.“ Es hätte dieser unspezifischen Begründung nicht bedurft, sofern sich der Berechnungsausschluss auf die Geb.-Nrn. 3300 und 3310 GOZ hätte beziehen sollen. Denn tatsächlich werden in der Geb.-Nr. 3310 GOZ nachgelagerten Abrechnungsbestimmung präzise Berechnungsausschlüsse vorgenommen. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Geb.-Nr. 3290 GOZ und den Geb.-Nrn. 3300, bzw. 3310 GOZ wird jedoch nicht bestimmt. Nachdem der Verordnungsgeber unter der Geb.-Nr. 3300 GOZ bereits das Operationsgebiet definiert hat, hätte es ihm freigestanden, eine Bestimmung „als alleinige Leistung im Operationsgebiet“ aufzunehmen. Das indes entspricht offenkundig nicht der Intention des Verordnungsgebers.Die vorstehend zitierte Amtliche Begründung gestattet diesbezüglich nur die Auslegung, dass die Geb.-Nr. 3290 GOZ jedenfalls in der Sitzung, in der die zugrundeliegenden chirurgischen Hauptleistungen (ohne diese aufgrund ihrer Vielzahl im Einzelfall zu benennen) erfolgen, in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig ist, da die abschließende Kontrolle unmittelbar zum Abschluss einer chirurgischen Leistung fachlich obligat und gebührenrechtlich unselbstständiger Bestandteil der Hauptleistung ist. Nachdem das Verwaltungsgericht München (Az.: M 17 K 19.6109 vom 23.12.2021) die in Rede stehende Nebeneinanderberechnung bejaht hatte, lehnte der Verwaltungsgerichtshof München (Az.: 24 B 22.1769 vom 10.01.2023) dieselbe im Berufungsverfahren ab. Als Grund führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. die Geb.-Nr. 4150 GOZ an, nach der „sogar alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen an einem Zahn mit dem einmaligen Ansatz der Gebührennummer abgegolten“ seien. Dieses Argument hält einer gebührensystematischen Überprüfung nicht stand: Gerade in Anbetracht der Zusammenfassung der Kontrolle und Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Leistungen in der Geb.-Nr. 4150 GOZ und die bewusste Aufnahme von Kontrolle einerseits und Nachbehandlung/chirurgischer Wundrevision andererseits nach chirurgischen Leistungen in unterschiedlichen Leistungen belegt, dass es sich um selbstständige, nebeneinander berechnungsfähige Leistungen handelt. Einen weiteren, die hiesige Auffassung bestätigenden Hinweis liefern auch die Geb.-Nrn. 7040 bis 7060 GOZ: Während in der Geb.-Nr. 7040 GOZ die Kontrolle isoliert als Leistungsinhalt erfasst wird, beschreiben die Geb.-Nrn. 7050 und 7060 GOZ dem Wortlaut nach sowohl die Kontrolle als auch tätige Nachsorgemaßnahmen. Deren Beschreibungen begründen somit expressis verbis durch Leistungsüberschneidungen einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung, die die an dieser Stelle interessierenden Gebührennummern nicht aufweisen. Eine belastbare Beschränkung der Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 3290 GOZ neben den Geb.- Nrn. 3300, bzw. 3310 GOZ ist weder dem Verordnungs-, dem Gebührenteil noch den Amtlichen Begründungen zu entnehmen.

Gerichtsurteile

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) verneit im Urteil vom 10.01.2023 (Az.: 24 B 22.1769) die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nr. 3290 und GOZ-Nr. 3300 in einer Sitzung im gleichen OP-Gebiet. Das Gericht bezieht sich dabei auf den Kommentar von LRW:

„Um festzustellen, ob die Notwendigkeit einer Nachbehandlung oder Wundrevision gegeben ist, ist immer erst eine Sichtkontrolle erforderlich. Danach ergeben sich zwei Möglichkeiten: Entweder bleibt es bei der alleinigen Sichtkontrolle, wenn sich aus ihr kein weiterer Behandlungsbedarf ergibt. Diese ist dann als selbständige Leistung nach GOZ-Nummer 3290 abrechenbar. Oder es erfolgt aufgrund der Feststellungen aus der Sichtkontrolle ein Nachbehandlungsbedarf. Dann ist die Sichtkontrolle notwendiges Durchgangsstadium zu einer Nachbehandlung und deshalb in diesem Zusammenhang keine selbständige Leistung. Vielmehr wird die Kontrolle dann von der umfänglicheren Leistung der Nachbehandlung oder der noch umfänglicheren Wundrevision überdeckt (Liebold/Raff/Wissing, Kommentar BEMA + GOZ, GOZ-Nummer 3290 Anmerkung 2.1.).“

Beschlossen durch