2240 Teilleistungen, 3/4 der Gebühr

Punktzahl:
0
(1) 0,00 (2.3) 0,00 (3.5) 0,00
Gebührenziffer:
2240
Behandlungsbereich:
Kronen

Beschreibung

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Präparationsart
  • Art der Krone, Teilkrone bzw. des Veneers
  • Individualisierung des Implantataufbaus
  • Verwendung eines individuellen Löffels bzw. individualisierten Konfektionslöffels
  • Verwendetes Abformmaterial
  • Art der Bissnahme / verwendetes Material
  • Provisorische Versorgung -verwendetes Material / wie hergestellt - wie ausgearbeitet
  • Ausgewählte Farbe
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit
  • Erfolgte Gerüstanprobe
  • Eventuell wiederholte Bissnahme - verwendetes Material
  • Grund für den Behandlungsabbruch

Abrechenbar je

Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 2230 und 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

zusätzlich berechnungsfähig

Zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Juni 2021

  1. In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.
  2. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
  3. Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
  4. Die Nummern 2200 bis 2220 können mit der jeweils halben Gebühr berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers lediglich präpariert wurde. Weitere Maßnahmen wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells sind dabei noch nicht erfolgt.
  5. Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings eine Abformung mit Abdruckpfosten erfolgt sein, um die Hälfte der Gebühr berechnen zu können.
  6. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.
  7. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen /.../), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2200 bis 2220 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK