94a Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers)
Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen
EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V
Der EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2h1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem EBM Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.
Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93b
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken; Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen