Grundlegendes
Behandlungsbereich
                    Zahnersatz
                Beschreibung
                    Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
Leistung
                    - Abnahme der provisorischen Brücke
 - Säuberung der Zähne von eventuell anhaftenden Zementresten
 - Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
 - Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
 - Nachkontrolle
 
Dokumentation
- Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
 - Zahnangabe
 - Art der Zementierung
 - Material
 - Zahnfarbe
 
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
                  Gesetzlich abrechnen
              Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
 
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
                    - Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke im Rahmen der prothetischen Rehabilitation ist die Bema-Nr. 95d abrechenbar.
 - Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die Bema-Nr. 95d höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden.
 - Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B. abgeplatzter Kunststoff, Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, wohl aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten.
 - Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
 
Kommentarquelle
                    G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
                Abrechnungsbeispiele
Abrechnungsbeispiele