99b Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der BissverhältnisseHalbe Bew.-Zahl nach Nr. 96 oder 97

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
99b
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen

Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse

Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 96 oder 97

Leistung

  • Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:
    • Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 96 oder 97

Dokumentation

  • erbrachte Leistungen
  • Abformmaterial
  • ggf. Zahnfarbe
  • Grund und Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs

Abrechnungsbestimmungen

1. Leistungen nach den Nrn. 98 a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.

2. In den Fällen der Nr. 99 c sind die Leistungen nach den Nrn. 98 e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.

3. Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98 e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.

4. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen des Abrechnung.

Kommentare / Hinweise

  1. Bei Abbruch einer prothetischen Behandlung nach Ermittlung der Bissverhältnisse, können die Nrn. 96a, 96b, 96c oder 97a/97ai oder 97b/97bi zur Hälfte abgerechnet werden.
  2. Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht wurden (z.B. Funktionsabformung/Stützstiftregistrat) können komplett abgerechnet werden.
  3. Für Leistungen nach den Bema-Nrn. 98e, 98g, 98h/1 oder 98h/2 kann nur die Hälfte der Bewertungszahl abgerechnet werden, wenn noch keine Anprobe der Metallbasis erfolgte. Nach erfolgter Anprobe können diese Leistungen vollständig abgerechnet werden.
  4. Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe abzurechnen.
  5. Mögliche Gründe für einen Behandlungsabbruch können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

  6. Die Abrechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen angezeigt sein, wie z. B. bei längerer Behandlungspause, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch