93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich einschl. der Päparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abf., Farbbestimmung, Bissnahme, Einp. und Befestigung in Säure-Ätz-Technik, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation

BEMA Bewertungszahl:
335
BEMA Nr.:
93
Behandlungsbereich:
Brücken
Abkürzung:
A

Beschreibung

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abf., Farbbestimmung, Bissnahme, Einp. und Befestigung in Säure-Ätz-Technik, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen
  • Abformung
  • Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Einprobe
  • Befestigung in Säure-Ätz-Technik
  • Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Materialangabe
  • Art der Zementierung
  • Praxiskosten
    • Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabors
  • Zahnfarbe
  • Pflegehinweise
Abrechenbar je:
Je Brückenspanne

Abrechnungsbestimmungen

Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen können nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Kommentare / Hinweise

Adhäsivbrücken

  1. müssen mit einem Metallgerüst versehen sein
  2. sind auf den Frontzahnbereich begrenzt
  3. die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein
  4. die Brückenspanne soll grundsätzlich nur einen Zahn umfassen. Bei Versicherten zwischen dem 14., aber noch nicht vollendeten 21. Lebensjahr kann die Brückenspanne zwei Zähne umfassen.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die Bema-Nr. 93a ist bei einer einspannigen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst, im Frontzahnbereich  abrechnungsfähig. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein.
  2. Adhäsivbrücken im Seitenzahngebiet gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Berechnung erfolgt nach der GOZ (ohne Festzuschuss).
  3. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

HINWEIS:

  • Laut Definition muss es sich bei den zu ersetzenden Zähnen um Schneidezähne handeln. ( 12-22 oder 32-42 )
  • Als Pfeilerzahn kann auch ein Eckzahn dienen
  • nur bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen gilt die Altersbeschränkung

 

Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.7

 

Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch