123a Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, je Kiefer

BEMA Bewertungszahl:
40
BEMA Nr.:
123a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, je Kiefer

Leistung

  • Abdrucknahme für Herstellung des Lückenhalters
  • Eingliederung eines Lückenhalters ohne aktive Elemente wegen vorzeitigem Milchzahnverlust im Seitenzahnbereich

Dokumentation

  • Abformmaterial
  • Kiefer
  • Behandlungsgerät
  • Information des Kindes, bzw. der Eltern über Handhabung, Pflege und Tragedauer des Behandlungsgerätes

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.

Abrechenbar je:
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

1. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach Nrn. 123 a oder 123 b nicht abrechnungsfähig.

2. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a sind Material- und Laboratoriumskosten abrechnungsfähig.

3. Für eine Leistung nach Nr. 123 a ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.

4. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- angefallene Material- und Laborkosten (BEL) , Schraube nur als Wachstumsschraube

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- Röntgenleistungen außer Ä935d
- für Eingliederung festsitzender Lückenhalter

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Herausnehmbare Lückenhalter im Seitenzahngebiet.
  2. Röntgendiagnostik der nachfolgenden permanenten Zähne ist erforderlich.
  3. Abrechenbar nur einmal je Kiefer auch bei mehreren Lücken.
Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Kommentar zu den Bema-Nrn. 123a und 123b

  • Herausnehmbare Geräte zum Offenhalten von Lücken infolge Milchzahnverlustes sind nach Nr. 123a abrechnungsfähig. In diesen Fällen können Maßnahmen auch vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels angezeigt sein. Röntgenaufnahmen sind neben dem Lückenhalter grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur für das Orthopantomogramm, sofern dieses nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt worden ist.
  • Wie schon bisher kann für diese Leistung kein Behandlungsplan abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nrn. 119/120 ist nicht möglich. Für den Zeitraum, für den der Lückenhalter eingesetzt wird, ist die Kontrolle je Behandlungsquartal nach Nr. 123b abrechnungsfähig.
  • Die Bema-Nr. 123a/b ist grundsätzlich zu 100% als Sachleistung abzurechnen.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch